Normen
AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §11 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §79;
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §11 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §79;
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerden werden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. April 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen und festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, sie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete keine Gegenschriften und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres kam dem Beschwerdeführer seit Erlassung des angefochtenen Bescheides ab dem 19. April 2000 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zu. Der Beschwerdeführer lässt keinen Zweifel daran erkennen, dass derart eine nachträgliche Legalisierung seines Aufenthalts eingetreten ist.
Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung - infolge der dadurch eingetretenen Derogation des mit ihr verfügten behördlichen Ausreisebefehles - nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren nach § 17 FrG (nunmehr § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997) geklärt werden. Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 tritt dieser Fall ein, weshalb einer Entscheidung über eine gegen eine solche Ausweisung erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukommt.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - etwa im Hinblick auf eine Bestrafung gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG, das Ungültigwerden eines Sichtvermerkes gemäß § 11 Abs. 2 FrG, die Rechtmäßigkeit einer Schubhaft oder die Auferlegung von Kosten gemäß § 79 FrG - durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt sein könnte. Daher war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. 97/21/0006).
Da dem Beschwerdeführer - weil seine Ausweisung wirkungslos geworden ist - auch keine Abschiebung mehr bevorsteht (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0529), ist auch die Wirkung des - auf Antrag im Verfahren betreffend die Ausweisung ergangenen und nur auf eine Abschiebung auf Grund eines in diesem Verfahren erlassenen Bescheides bezogenen - zweitangefochtenen Bescheides erschöpft (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311, und vom 26. November 1999, Zl. 95/21/1103). Daher ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erledigung seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde, der mit der Gegenstandslosigkeit der Ausweisung ebenfalls wirkungslos geworden ist, weggefallen, weshalb auch diese Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Auffassung der beschwerdeführenden Partei noch der belangten Behörde kann ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 20. März 2001
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