Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl abgewiesen.
Der Beschwerdeführer, schon damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Mayrhofer, stellte daraufhin am 4. August 1995 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und legte nach einem entsprechenden Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes auch ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis vor. Dieser Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe wurde unter hg. Zl. VH 1995/20/0226 protokolliert.
Am 16. August 1995 traf ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen den genannten Bescheid ein. Dieser Antrag wurde zur hg. Zl. VH 95/20/0237 protokolliert.
Am 21. August 1995 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Mayrhofer, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit dem Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Aus dem Beschwerdeschriftsatz geht hervor, daß sich der einschreitende Rechtsanwalt hinsichtlich seines Vertretungsverhältnisses auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1994, Zl. VH 1994/01/0013-2, berief, ebenso aber auf § 30 Abs. 2 ZPO, § 10 Abs. 4 AVG und § 8 RAO. Der vom Beschwerdevertreter genannte Beschluß vom 18. Jänner 1994 bezog sich auf ein ebenfalls den Beschwerdeführer betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welches mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0162, entschieden worden war.
Mit hg. Beschluß vom 21. September 1995, Zl. AW 95/20/0366-3, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben; nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgte im November 1995 die Aktenvorlage im Beschwerdeverfahren.
Über die beiden offenen Anträge auf Verfahrenshilfe war allerdings noch nicht entschieden worden. Mit Beschluß vom 22. September 1997, Zl. VH 95/20/0226-4, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes und der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1997, Zl. VH 95/20/0237-4, wurde der (zweite) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 11. August 1995 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 24. Oktober 1997 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1995, erneut verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ein. Die Beschwerde wurde zur hg. Zl. 97/20/0641 bzw. AW 97/20/0476 protokolliert. Der Beschwerdevertreter berief sich diesmal auf die mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1997 zuerkannte Verfahrenshilfe.
Am 26. November 1997 erhob der Beschwerdeführer eine weitere, mit der Beschwerde vom 24. Oktober 1997 inhaltsgleiche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, welche zu hg. Zl. 97/20/0731 bzw. AW 97/20/0549 protokolliert wurde. Auch in diesem Fall berief sich der Beschwerdeführer auf die mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1997 zuerkannte Verfahrenshilfe.
Mit dem letztgenannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1997, Zl. VH 95/20/0226-4, war dem (bereits) im Jahr 1995 gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben worden. Da aber bereits rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde (durch den nunmehrigen Verfahrenshelfer) erhoben worden war, kam § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG hier nicht zum Tragen, wonach die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshelfers an diesen neu zu laufen beginnt.
Den nunmehr vorliegenden Beschwerden vom 24. Oktober 1997 und vom 26. November 1997 steht jedenfalls der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Mit der Einbringung der Beschwerde vom 21. August 1995 beim Verwaltungsgerichtshof - ihre Zulässigkeit vorausgesetzt - hat der Beschwerdeführer sein Recht auf Beschwerdeführung verbraucht. Die gegenständlichen, wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung wegen Erschöpfung des Beschwerderechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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