VwGH 97/18/0599

VwGH97/18/059922.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D in Hirtenberg, vertreten durch Dr. Erich Heliczer, Rechtsanwalt in Bad Vöslau, Anton-Bauer-Straße 2a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 1997, Zl. SD 638/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Mai 1997 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er im Staatsgebiet der Jugoslawischen Föderation gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer sei am 8. Dezember 1996 illegal mit Hilfe von Schleppern über Ungarn nach Österreich gelangt und habe hier am 10. Dezember 1996 einen Asylantrag gestellt. In seinem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung führe er lediglich aus, daß sich sein Vater in Jugoslawien im Gefängnis befinde und Polizisten vom Beschwerdeführer verlangt hätten, eine Waffe, die sein Vater besitzen sollte, abzugeben.

Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, daß sein Vater festgenommen und von dem Gericht in Prizren zu zwei Jahren Haft verurteilt worden wäre. Dieser Verurteilung läge zugrunde, daß man von seinem Vater Waffen verlangt hätte, die er jedoch nie besessen hätte. Es wären auch viele andere Familien von der Waffensuche betroffen gewesen, warum aber nur sein Vater verurteilt worden wäre, könnte er nicht angeben. Der Beschwerdeführer hätte in weiterer Folge seinen Vater dreimal im Gefängnis besucht. Ungefähr einen Monat vor seiner Flucht wäre die Polizei zweimal in seinem Elternhaus gewesen und hätte abermals Waffen "verlangt", und um nicht, ebenso wie sein Vater, unschuldig im Gefängnis eingesperrt zu werden, wäre er daraufhin geflüchtet.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 abgewiesen worden. Die Abweisung sei wie folgt begründet worden: Die Polizei des Kosovo wäre permanent auf der Suche nach verbotenen Waffen und setze auch Hausdurchsuchungen als staatliches Mittel ein, um eine Bewaffnung der kosovo-albanischen Bevölkerung zu verhindern. In Anbetracht des Umstandes, daß die Bevölkerung des Kosovo nach absoluter Selbständigkeit strebte und in den vergangenen Jahren "diverse kosovo-albanische Organisationen" aufgebaut hätte, sei in der Handlungsweise der Staatsorgane - im Zusammenhang mit der Suche nach Waffen - generell keine Verfolgungshandlung zu ersehen, sondern läge prinzipiell ein Vorgehen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor. Daß es anläßlich dieser Waffensuche laufend zu Übergriffen der Polizei komme, wäre zwar für den Betroffenen "furchtbar", könnte jedoch nicht als konkret gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlung gewertet werden, handelte es sich hiebei doch um eine zwar "zu verurteilende, aber allgemein übliche Vorgangsweise", wovon sehr viele Bewohner des Kosovo in ähnlicher Weise betroffen wären. Auch die Verurteilung seines Vaters könnte nicht zur Asylgewährung führen, da daraus noch nicht auf eine den Beschwerdeführer selbst drohende Verfolgung geschlossen werden könnte und somit in seinem Fall "eine Verfolgung im Konventionssinne" nicht erkennbar wäre.

Der Bundesminister für Inneres habe der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und die Begründung wie folgt ergänzt: Aus den Angaben des Beschwerdeführers könnte nicht geschlossen werden, daß die Behörden seines Heimatstaates Verfolgungshandlungen gegen seine Person geplant hätten. Allfällige Verfolgungshandlungen gegen Angehörige würden nicht ausreichen, um die Gewährung von Asyl zu begründen, da es hiezu Verfolgungshandlungen bedürfte, die sich speziell gegen den Asylwerber gerichtet hätten. Daß die Polizei vor ca. einem Monat zweimal den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und von ihm Waffen verlangt hätte, sei keine Maßnahme von solcher Intensität, die die Gewährung von Asyl begründen würde. Ebensowenig könnte daraus geschlossen werden, daß die Behörden gegen seine Person in der Folge Verfolgungshandlungen im Sinn des Asylgesetzes 1991 geplant gehabt hätten, da der Beschwerdeführer einerseits nicht dargetan hätte, daß die Behörden aufgrund besonderer Umstände, wie etwa einer politischen Betätigung, ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätten, und andererseits bereits ca. ein Monat seit diesem Vorfall vergangen und der Beschwerdeführer danach unbehelligt geblieben wäre.

Die Erstbehörde vertrete in diesem Sinn zu Recht die Auffassung, daß Ermittlungen wegen Verdachtes des illegalen Waffenbesitzes und in diesem Zusammenhang durchgeführte Hausdurchsuchungen nicht als unzulässige staatliche Mittel angesehen werden könnten und daß daraus noch nicht auf eine relevante Bedrohung der Freiheit oder des Lebens im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG oder auf eine sonstige Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG geschlossen werden könnte. Stichhältige Gründe für die Annahme, daß Freiheit oder Leben des Beschwerdeführers aus den im § 37 Abs. 2 FrG genannten Gründen bedroht seien, oder daß er Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, könnten jedenfalls nicht in dem Umstand erblickt werden, daß die "Polizei" den Beschwerdeführer zweimal zu Hause aufgesucht habe. Gleiches gelte für die Hinweise des Beschwerdeführers auf einzelne Berichte von verschiedenen Organisationen über die allgemeine Lage im Kosovo bzw. über einzelne Übergriffe staatlicher Organe. Dieses allgemeine, jede Erklärung, inwiefern sich daraus konkret für den Beschwerdeführer eine Gefahr für sein Leben oder seine Freiheit ergäbe, vermissen lassende Vorbringen sei jedenfalls nicht geeignet, seine Gefährdung/Bedrohung im Sinn des "§ 37 Abs. 1/Abs. 2 leg. cit."

glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang sei überdies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine derartige Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation nur dann anzunehmen sei, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates des Fremden erstrecke.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein, daß die Auslegung des § 54 FrG durch die belangte Behörde "in keiner Weise nachvollziehbar" sei. Ebenso wie "in zahlreichen gleichgearteten Verfahren" stehe im Fall des Beschwerdeführers außer Streit, daß "im Kosovo laufend die Menschenrechte durch staatliche Behörden verletzt und die albanischstämmige Bevölkerung wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt, mißhandelt und in den internationalen Standards nicht entsprechenden Gerichtsverfahren verurteilt" würde. Am häufigsten "würden derartige Verhaltensweisen bei Hausdurchsuchungen und Waffennachschau in Häusern der albanischen Bevölkerungsgruppe gesetzt". Auch im Fall des Beschwerdeführers sei es zuerst zur Aufforderung gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gekommen, Waffen, die er nie besessen hätte, "an die Polizeibehörde auszufolgen". Als dieser dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei er verhaftet und in der Folge zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden. "In Fortsetzung eben dieses Verhaltens" sei "die Polizei" abermals im Haus der Familie des Beschwerdeführers erschienen und habe verlangt, dieses Mal dem Beschwerdeführer gegenüber, die "Waffen des Vaters" auszufolgen. Auch in diesem Fall wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten, da es keine Waffen im Familienbesitz gegeben habe. Konsequenterweise habe der Beschwerdeführer - entsprechend der Vorgangsweise der Behörde gegenüber seinem Vater - daher mit seiner Festnahme und Verurteilung rechnen müssen. Es gebe somit "in concreto" den unmittelbaren Konnex zur Verfolgung seines Vaters, aus welcher auf die Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden müsse, da das Vorgehen der Behörde gegenüber seinem Vater bis zur Flucht des Beschwerdeführers "auch (dem) gegenüber dem Beschwerdeführer entsprochen" habe. Daran ändere auch nichts, daß seit dem Aufsuchen des Hauses des Beschwerdeführers bis zu seiner Flucht ein Monat verstrichen sein möge, da ja nicht nur der Beschwerdeführer, "sondern unzählige andere ehtnische Albaner Ziel derartiger Aktionen" (gewesen) seien und "somit die Polizei nicht jeden Tag bei derselben Person intervenieren" könne. Der Beschwerdeführer habe sich - da in der Jugoslawischen Föderation "de facto" keineswegs die Freizügigkeit der Person gewährleistet sei - der Verfolgung auch nicht durch Flucht in "einen anderen Teilstaat von Restjugoslawien" entziehen können. Der Konnex des vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichtes der "Schweizer Flüchtlingshilfe" - der dokumentiere, daß "ethnische Albaner anläßlich ihrer zwangsweisen Rückführung von staatlichen Behörden des Heimatstaates verfolgt, mißhandelt und unmenschlicher Behandlung unterworfen" würden - zu seinem Fall sei durch "zwei Merkmale" gegeben, nämlich durch seine "ethnische Abstammung als Albaner" und seine zu befürchtende "Abschiebung an den Heimatstaat, verbunden mit der Übernahme durch die Behörden des Heimatstaates".

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittells konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 96/18/0612).

Soweit die Beschwerde auf die allgemein im Kosovo gegebene Situation (etwa betreffend die behauptete Vorgangsweise der Polizei) hinweist, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Bedrohung der genannten Art glaubhaft zu machen, läßt es doch mangels Darlegung konkreter, die Person des Beschwerdeführers betreffender, einschlägiger Fakten keinen Schluß auf die Annahme zu, er hätte im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat dort mit der Gefahr unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe (§ 37 Abs. 1 FrG) oder/und mit der Bedrohung seines Lebens oder seiner Freiheit aus den im § 37 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründen zu rechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 95/18/0381). Der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Bericht der "Schweizer Flüchtlingshilfe" - als Quelle über die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation im Kosovo - kann konkrete, die Person des Fremden betreffende Angaben nicht ersetzen und ist somit - entgegen der Beschwerde - nicht geeignet, eine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle Bedrohungssituation der genannten Art zu bescheinigen.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten und von der belangten Behörde festgestellten Maßnahmen der Polizei im Haus der Familie des Beschwerdeführers - nämlich Hausdurchsuchungen nach Waffen - lassen nach Art und Intensität dieser Maßnahme nicht den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer Gefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG und/oder einer Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe im Kosovo reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um eine diesen individuell betreffende aktuelle Verfolgungssituation darzutun (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 4. September 1997). Bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm würde - im Hinblick auf die Vorgangsweise der Polizei gegenüber seinem Vater - im Kosovo Festnahme und Verurteilung drohen, handelt es sich weiters um eine - nicht weiter bescheinigte - Vermutung, die eine Bedrohungssituation der genannten Art ebenfalls nicht glaubhaft machen kann, zumal - nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - der Beschwerdeführer, nachdem die Polizei zweimal sein Elternhaus aufgesucht hatte, nicht sofort geflüchtet ist, sondern sich für eine Zeit lang - etwa für die Dauer eines Monats - weiterhin dort aufgehalten hat.

Vor diesem Hintergrund kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde meint - Hausdurchsuchungen wegen unerlaubten Waffenbesitzes für sich genommen Maßnahmen darstellten, aus denen eine Bedrohung gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht abgeleitet werden könne.

1.3. Auf den Boden dieser Ausführungen ist die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Berichten von Organisationen wie amnesty international oder der Schweizer Flüchtlingshilfe, die auf die Lage im Kosovo allgemein eingehen, den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, nicht zielführend. Dies gilt auch für die weitere Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte zur Frage, ob sich die Gefährdung und Bedrohung des Beschwerdeführers nur auf das Gebiet des Kosovo oder auf das gesamte Gebiet der Jugoslawischen Föderation beziehe, den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt bzw. dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu gegeben.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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