VwGH 97/17/0164

VwGH97/17/016423.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Kanalbenützungsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Normen

LAO Bgld 1963 §62 Abs1 idF 1995/047;
LAO Bgld 1963 §62 Abs2 idF 1995/047;
LAO Bgld 1963 §63a idF 1995/047;
LAO Bgld 1963 §62 Abs1 idF 1995/047;
LAO Bgld 1963 §62 Abs2 idF 1995/047;
LAO Bgld 1963 §63a idF 1995/047;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Gemeinde im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Juni 1996 eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 13. Mai 1996 geltend. Mit dem Bescheid vom 13. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1996 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid am 11. Juni 1996 mittels Telekopie eine Berufung ein. Die Berufung trägt in Maschinschrift den Namen des Beschwerdeführers, jedoch keine Unterschrift. Nach Ablauf der in § 27 VwGG vorgesehenen Frist von sechs Monaten brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde ein, in der er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auftragen, den versäumten Bescheid binnen bestimmter Frist zu erlassen, oder in der Sache selbst entscheiden. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1997, der belangten Behörde zugestellt am 5. Juni 1997, wurde diese aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht nachgeholt und trotz Urgenz vom 13. Oktober 1997 weder die Verwaltungsakten vorgelegt noch eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof wäre daher an sich gemäß § 36 VwGG zuständig, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der zugrundeliegenden Verwaltungssache zu entscheiden.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist jedoch nicht zulässig.

Gemäß § 62 Abs. 1 Burgenländische Landesabgabenordnung idF LGBl. Nr. 47/1995 sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorbehalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 63a Bgld LAO idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1995, können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung der Landesregierung zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Eine derartige Verordnung ist bislang nicht ergangen.

Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß eine allenfalls doch im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung unbeachtlich sei. Bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung sind vielmehr auf Anbringen, die im Wege der Telekopie eingebracht werden, die Vorschriften der §§ 62 Abs. 1 und 2 Burgenländische LAO über schriftliche Eingaben und die Behebung ihrer Formgebrechen (im Beschwerdefall: das Fehlen der Unterschrift) anzuwenden.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß bis zur Verbesserung des vorliegenden Formgebrechens kein Antrag vorliegt, der die Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hätte. Es hat daher auch die Frist gemäß § 27 VwGG nicht zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Einbringung eines mit einem Formgebrechen behafteten Antrags (hier: der Berufung) nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung verletzt sein, weil die Behörde, solange das Gebrechen nicht beseitigt ist, durch das Gesetz an der Sachentscheidung gehindert ist (vgl. z.B. VwSlg. 560 A/1948 oder VwSlg. 1494 A/1950).

Da die Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 VwGG voraussetzt, daß eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestanden hat (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg. 9458/A, aber auch bereits das Erkenntnis VwSlg. 116/A), setzt die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit einer Berufung voraus, daß eine den Formvorschriften entsprechende Berufung eingebracht wurde. Ungeachtet der Rechtsfolge des § 62 Abs. 2 letzter Satz Bgld. LAO kommt daher die Erhebung einer Säumnisbeschwerde, die auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Verwaltungssache gerichtet ist, aufgrund eines mangelhaften Antrages nicht in Betracht.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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