VwGH 97/15/0090

VwGH97/15/009022.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der E in V, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien I, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. April 1997, Zl. GA 7 - 1639/96, betreffend Sicherstellung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Berufung gegen einen Sicherstellungsbescheid gemäß § 232 BAO des Finanzamtes vom 19. März 1996 insoweit Folge, als der sicherzustellende Betrag von S 7,172.514,-- auf S 3,015.039,-- eingeschränkt wurde. Bei dem mit dem angefochtenen Bescheid sichergestellten Betrag handelte es sich um schätzungsweise ermittelte Körperschaftsteuerbeträge der Jahre 1990 bis 1994, die daraus resultierten, dass die Beschwerdeführerin in den einzelnen Jahren der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 98 Z 5 lit. b EStG 1988 iVm § 21 KStG 1988 unterliegende Zinseneinkünfte aus gewährten Darlehen erhalten habe. Von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden im Sinne des § 232 Abs. 1 BAO sei deshalb auszugehen, weil die Beschwerdeführerin im Inland über keine Vermögenswerte verfüge.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt dargelegt:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, als beschränkt körperschaftssteuerpflichtige juristische Person mit dem Sitz im Ausland nur im Rahmen der Einkunftsart nach § 98 Z. 6 lit. b EStG mit § 21 KöStG besteuert zu werden, verletzt. Im Besonderen liegt die Verletzung dieses Rechtes darin, dass die belangte Behörde rechtswidrigerweise das Besteuerungsrecht für die Zinseneinkünfte aus den Darlehensforderungen III - VI aus § 98 Z. 5 lit. b EStG ableitet, obwohl für diese Forderungen ein Grundpfandrecht überhaupt nicht bestellt wurde und nur die Bestellung von Höchstbetragshypotheken gemäß § 14 Abs. 2 GBG zur Sicherstellung dieser Darlehensforderungen vereinbart wurden, welche selbst bei Einverleibung im Grundbuch keine rechtlich wirksame dingliche Sicherheit darstellen würden. Die Qualifikation dieses Umstandes als mittelbare Besicherung des "Kapitalvermögens durch inländischen Grundbesitz" verletzt daher sowohl die Bestimmungen des § 98 Z. 5 lit. b EStG, als auch im Besonderen Art. 11 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, BGBl. Nr. 4/1971 - im folgenden kurz DBA zitiert.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich daher auch in ihrem Recht, nach Art. 11 DBA nur mit jenen Zinsen in Österreich besteuert zu werden, "wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken besichert sind", wie dies die international-rechtliche, gegenüber dem nationalen Recht prävalierende Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 DBA vorsieht, verletzt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, VwSlg. 11.283/A).

Nach dem oben wiedergegebenen (ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten) Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, hinsichtlich der genannten Zinseneinkünfte nicht nach § 98 Z. 5 lit. b EStG 1988 iVm § 21 KStG 1988 (unter Beachtung des Art. 11 Abs. 2 des DBA-Liechtenstein) besteuert zu werden, verletzt. Der angefochtene Bescheid ist allerdings kein über die Besteuerung absprechender materiellrechtlicher Sachbescheid, sondern ein im Zuge der Abgabeneinhebung ergangener verfahrensrechtlicher Bescheid, der nach § 233 Abs. 1 BAO als Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren dient. Die durch ihn bewirkte Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass ein Sicherstellungsauftrag nach § 232 Abs. 1 BAO nicht hätte ergehen dürfen. Durch den angefochtenen Bescheid konnte damit die Beschwerdeführerin in dem von ihr allein geltend gemachten Recht nicht verletzt sein (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1994, 94/16/0002, und vom 25. März 1999, 99/15/0031).

Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. September 1999

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