Normen
AbgEO §16 Abs1 Z2;
AbgEO §18;
AbgEO §19;
AbgEO §3 Abs2;
AbgEO §3 Abs3;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AbgEO §16 Abs1 Z2;
AbgEO §18;
AbgEO §19;
AbgEO §3 Abs2;
AbgEO §3 Abs3;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde durch Abweisung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 11. Juni 1996, der folgenden Wortlaut hatte:
"Über die Anträge (der Beschwerdeführerin), vertreten durch Dr. ..., vom 5. Juni 1996, eingebracht am 11. Juni 1996, wird wie folgt entschieden:
1. Der Antrag auf Aufschiebung der Exekution gem. § 18 Zi. 5 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) wird gem. §§ 18 und 19 AbgEO abgewiesen.
2. Der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung durch Pfändung und Versiegelung der Kassen wird gem. § 16 Abs. 1 Zi. 2 AbgEO abgewiesen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. darauf hingewiesen, dass wegen einer der Beschwerdeführerin mittlerweile erteilten Ratenbewilligung die "gerügte verfahrensgegenständliche Pfändung" bereits am 4. Juli 1996 beendet worden sei. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufschiebung der Exekution bzw. Einstellung der Vollstreckung seien daher zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 15. April 1997 bereits "gegenstandslos geworden und ist eine Beschwerde (gemeint wohl: Beschwer) der Berufungswerberin nicht mehr gegeben".
In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet:
"a.) Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem ihr durch die Bestimmungen der AbgEO eingeräumten Recht verletzt, nur jene Vollstreckungsmaßnahmen dulden zu müssen, die in der AbgEO gesetzmäßig vorgesehen sind.
b.) Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem ihr durch § 3 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 AbgEO eingeräumten Recht verletzt, dass die Vollstreckung in eine unbewegliche Sache nur in einem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren zulässig ist."
Aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Eine solche Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken.
Der angefochtene Bescheid sprach in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution und einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung durch Pfändung und Versiegelung der Kassen ab. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unbestritten, dass die gegenständliche Exekution bzw. die angesprochenen Vollstreckungsmaßnahmen am 4. Juli 1996 eingestellt worden sind (..."Es wurde in der Angelegenheit in weiterer Folge eine Ratenvereinbarung geschlossen, welche bis dato aufrecht ist und erfüllt wird."). Damit könnte aber selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die durch ihn allein mögliche Rechtsverletzung, nämlich einer Nichtaufschiebung oder Nichteinstellung der Exekution, keine Besserstellung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bewirken. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten beschwert sein kann.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. September 1999
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