Normen
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
An der Beschwerdeführerin, einer GmbH, ist deren einziger Geschäftsführer zu 97 % beteiligt. Der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin bis zu 80 Stunden wöchentlich tätige Geschäftsführer bezieht monatlich 60.000 S, wobei er seine Leistungen mit Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin erbringt.
Strittig ist, ob der Geschäftsführer als Dienstnehmer iSd § 2 zweiter Halbsatz KommStG anzusehen ist.
Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof die im Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen bereits mit den Erkenntnissen vom 18. September 1996, 96/15/0121, vom 20. November 1996, 96/15/0094, und vom 26. November 1996, 96/14/0028, gelöst. Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof in diesen Erkenntnissen mit der Frage der Weisungsgebundenheit eines zu mehr als 50 % an einer GmbH beteiligten Geschäftsführers sowie mit der Frage des Vorliegens eines Unternehmerrisikos beschäftigt und hiebei die von Heidinger SWK 1994 A 683 und 733 vertretene Ansicht, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, verworfen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die zitierten Erkenntnisse verwiesen.
Mit der "vorsichtshalber" gerügten Verletzung von Verfahrensvorschriften zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn die Tätigkeit des Geschäftsführers als "Vorstandsvorsitzender" einer Genossenschaft, dessen Pflichtversicherung "zur gewerblichen Wirtschaft" sowie der nicht lückenlos erfolgte Ersatz von Reisekosten durch die Beschwerdeführerin trägt zur Lösung der Frage, ob der Geschäftsführer als Dienstnehmer iSd § 2 zweiter Halbsatz KommStG anzusehen ist, nichts bei. Die belangte Behörde hätte auch bei Berücksichtigung dieser Umstände zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid kommen können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
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