VwGH 97/14/0006

VwGH97/14/000625.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 26. November 1996, Zl. 220 - 7/96, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1048;
ABGB §1049;
ABGB §1050;
ABGB §1051;
ABGB §1064;
BAO §24 Abs1 litd;
EStG §10 Abs1;
EStG §10a;
ABGB §1048;
ABGB §1049;
ABGB §1050;
ABGB §1051;
ABGB §1064;
BAO §24 Abs1 litd;
EStG §10 Abs1;
EStG §10a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In dem - nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung und amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens - im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 1994 wurde die Hälfte des vom Beschwerdeführer für die Anschaffung neuer Kühlmöbel für seinen Gewerbebetrieb geltend gemachten erhöhten Investitionsfreibetrages gemäß § 10a EStG 1988 gewinnerhöhend aufgelöst. Nach den Feststellungen des Prüfers sei die Auftragsbestätigung für die Lieferung der Kühlmöbel am 22. März 1994 unterfertigt worden. Die Zuführung in den Betrieb sei am 25. April 1994 und die Fertigstellung am 26. April 1994 erfolgt.

Gemäß § 10a Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 253/1993 erhöhe sich der Investitionsfreibetrag für ungebrauchte Wirtschaftsgüter von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 30 %. Nach Lehre und Rechtsprechung sei als Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), somit die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit, und zwar nicht im Sinne der bloß rechtlichen, sondern im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut zu verstehen. Der Beschwerdeführer könne daher im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anschaffung im April 1994 den erhöhten Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch nehmen. Der zivilrechtliche Übergang der Preisgefahr sei für den Zeitpunkt der Anschaffung nicht entscheidend. Im übrigen seien Lieferung und Einbau erst im April 1994 erfolgt und daher auch die Preisgefahr erst zu diesem Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer übergegangen. Das Datum der Auftragsbestätigung könne nicht als Anschaffungszeitpunkt angesehen werden. Diese enthalte im übrigen auch keine Elemente, aus denen sich ein - für den Anschaffungszeitpunkt ohnedies unerheblicher - früherer Übergang der Preisgefahr ergäbe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Strittig ist allein, ob es sich bei den Anschaffungskosten für die Kühlgeräte um vor dem 1. April 1994 anfallende Anschaffungskosten handelt. Nur bei Bejahung dieser Frage wäre der erhöhte Investitionsfreibetrag von 30 % gemäß § 10a EStG 1988 i.d.F. BGBl. Nr. 253/1993 und BGBl. Nr. 818/1993 gerechtfertigt. Im Falle der Verneinung betrüge hingegen der Investitionsfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 15 %.

Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, 93/14/0179, gestützt. In diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums) sei, also die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut. Der Übergang der Preisgefahr sei hingegen für den Zeitpunkt des Erwerbes wirtschaftlichen Eigentums unerheblich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch aus dem Gesichtswinkel des Beschwerdefalles keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Damit erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, in dem die maßgebenden Sachverhaltsfeststellungen über den Zeitpunkt der Lieferung und Montage nicht bekämpft werden und lediglich versucht wird darzutun, daß der Übergang der Preisgefahr bereits vor dem 1. April 1994 erfolgt sei.

Der Vollständigkeit halber sei zudem bemerkt, daß die Darlegungen in der Beschwerde über den Übergang der Preisgefahr nicht überzeugen. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß die bestellten Kühlgeräte bereits vor dem 1. April 1994 existent und konkretisiert gewesen seien, bedeutet nicht, daß deshalb schon die Preisgefahr auf den Beschwerdeführer übergegangen wäre. Die Konkretisierung (Konzentration) der Gattungsschuld ist vielmehr bloß Voraussetzung dafür, daß die Gattungsschuld in bestimmten Belangen (insbesondere für die Gefahrtragung) als Stückschuld behandelt werden kann, m.a.W. daß sich die Frage der Preisgefahr überhaupt stellt (siehe Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I10, 217 und 328). Auch der Umstand, daß durch die Zugrundelegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten als Erfüllungsort Wien vereinbart wurde, hat nicht zur Folge, daß die Preisgefahr schon mit Vertragsabschluß auf den Beschwerdeführer übergegangen wäre, zumal feststeht, daß der Verkäufer der Kühlgeräte diese dem Beschwerdeführer zu liefern und sie in dessen Geschäftslokal zu montieren hatte. Die Vereinbarung des Erfüllungsortes Wien hatte demnach nicht den Zweck, den Ort der Leistungserbringung festzulegen, sondern zielte allenfalls auf die Herbeiführung sekundärer Rechtsfolgen ab (vgl. dazu Koziol-Welser, a.a.O., 227).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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