Spruch:
Dem Antrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1997 wurde das Verfahren über die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 27. Juni 1996, Zl. GA 10 - 470/4/96, Abgabenhinterziehung, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 VwGG deswegen eingestellt, weil der Antragsteller dem ihm mit Verfügung des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1996, 96/13/0149-2, erteilten Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage einer weiteren Ausfertigung seiner Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen insoweit nicht entsprochen hatte, als das angeschlossene weitere Exemplar der Beschwerdeschrift keine Unterschrift des einschreitenden Vertreters aufgewiesen hatte. In dem fristgerecht unter Nachholung der versäumten Prozeßhandlung gestellten Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, daß sich der Rechtsvertreter des Antragstellers innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist zur Mängelbehebung davon überzeugt habe, daß sämtliche Ausfertigungen samt Beilagen angeschlossen gewesen seien, und daß er eine der aus Anlaß des erteilten Mängelbehebungsauftrages neu hergestellten Abschriften der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auch unterfertigt habe. Die Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen seien sodann der seit Jahren mit dem Verwalten von Fristen betrauten Kanzleileiterin mit dem Auftrag übergeben worden, für eine ordnungsgemäße Abfertigung durch die zuständige und verläßliche Kanzleikraft zu sorgen, die seit Beginn ihrer Tätigkeit als Sekretärin diese Aufgabe in der Kanzlei wahrnehme. Auf Grund eines Versehens dieser verläßlichen Kanzleikraft sei lediglich die nicht unterfertigte Kopie der Beschwerde der ursprünglichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beigelegt worden. Der Kanzleikraft, welche seit langem mit dem Abfertigen von auch fristgebundenen Schriftstücken betraut sei, sei ein solcher Kuvertierungsfehler bislang nicht unterlaufen. Dieser durch eine schriftliche Erklärung der Kanzleikraft als bescheinigt angesehene Sachverhalt rechtfertigt den gestellten Antrag, weil ein einer bewährten Kanzleikraft unterlaufendes Kuvertierungsversehen dem Rechtsvertreter einer Partei mit Wirkung für diese nicht als ein ein Versehen minderen Grades übersteigendes Verschulden an der Versäumung angelastet werden kann. Es war dem Antrag demnach stattzugeben.
Wien, am 9. April 1997
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