VwGH 97/11/0375

VwGH97/11/037524.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Ing. R in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 49/28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Oktober 1997, Zl. MA 65 - 11/47/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0149, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1995, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung entzogen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid dahin ab, daß als gesetzliche Grundlage für die Entziehung der Lenkerberechtigung § 75 Abs. 2 KFG 1967 angeführt wurde. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, im Hinblick auf § 67 Abs. 2 KFG 1967, wonach ein ärztliches Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein dürfe, sei eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den amtsärztlichen Sachverständigen erforderlich gewesen. Nach einer am 17. Mai 1996 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung sei die Sachverständige zum Schluß gekommen, daß der Beschwerdeführer zur Erstellung des abschließenden Gutachtens noch einen verkehrspsychologischen Befund der Universitätsklinik für Psychiatrie beizubringen habe. Der Beschwerdeführer sei zu den vorgesehenen Untersuchungen (Vorladungen im Oktober 1996 und Jänner 1997) nicht erschienen. Hierauf sei er mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1997 aufgefordert worden, den zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund der Psychiatrischen Universitätsklinik binnen einer Frist von zwei Monaten beizubringen, und auf die Folgen der Nichtbeachtung des Bescheides (nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung) hingewiesen worden. Diesem Bescheid habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Terminvorgaben der betreffenden Universitätsklinik für 3. September 1997 und 8. Oktober 1997 habe er keine Folge geleistet. Nach der zwingenden Bestimmung des § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 sei ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen gewesen. Es bleibe ihm unbenommen, unter Vorlage entsprechender Gutachten die Erteilung einer Lenkerberechtigung zu beantragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid vom 24. Juni 1997 nicht nachgekommen zu sein, und meint, im Hinblick auf die Vorlage eines fachärztlichen Befundes, in dem paranoide Störungen ausgeschlossen worden seien, hätte ihm die belangte Behörde die Lenkerberechtigung nicht entziehen dürfen.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 bietet der Kraftfahrbehörde die Möglichkeit, den Besitzer einer Lenkerberechtigung, hinsichtlich dessen geistiger oder körperlicher Eignung Bedenken bestehen, mit Bescheid aufzufordern, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder zur Erstellung des Gutachtens erforderliche Befunde beizubringen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem derartigen rechtskräftigen Bescheid keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen, ohne daß die Behörde sich mit seiner geistigen oder körperlichen Eignung näher auseinanderzusetzen hat (siehe das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0020, mwN). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte von seiner geistigen und körperlichen Eignung ausgehen müssen, geht daher ins Leere. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. Juni 1997, mit dem dem Beschwerdeführer die Vorlage eines verkehrspsychologischen Befundes der Universitätsklinik für Psychiatrie aufgetragen wurde, ist hier nicht zu untersuchen, weil dieser Bescheid unbestrittenermaßen in Rechtskraft erwachsen ist.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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