Normen
ASVG §410 Abs1;
ASVG §410 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid der Beschwerdeführerin, mit dem diese ausgesprochen hatte, daß die mitbeteiligte Partei "verpflichtet sei, aufgrund der ihr zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ab 1. Dezember 1996 einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 3,75 v.H. zu entrichten" (so die Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides in der Begründung des angefochtenen Bescheides), aufgehoben.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei der erstinstanzliche Bescheid damit begründet worden, daß die mitbeteiligte Partei bis zum 30. November 1996 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin krankenversichert gewesen und aus diesem Grund kein Krankenversicherungsbeitrag von der österreichischen Pension in Abzug zu bringen gewesen sei. Die Bundesversicherungsanstalt habe mit näherer Begründung mitgeteilt, daß die mitbeteiligte Partei ab 1. Dezember 1996 in Deutschland nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege, sodaß sie ab diesem Zeitpunkt bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert sei. Im Einspruch habe die mitbeteiligte Partei die Aufhebung des Bescheides beantragt und habe ihren Verzicht auf den Beitritt in die österreichische Krankenversicherung sowie die Auszahlung der Pension ohne Kürzungen begehrt. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/08/0248) ein Bescheid, mit dem Beiträge vorgeschrieben würden, einen Ausspruch über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge zu enthalten habe, die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse jedoch nur festgestellt habe, daß die Mitbeteiligte einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 v.H. zu leisten hätte, sei der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dadurch in ihren Rechten im Beschwerdepunkt (welcher der Formulierung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides entspricht) verletzt zu sein, daß die belangte Behörde den "Feststellungsbescheid" als "Beitragsbescheid" mißdeutet habe.
Damit ist die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht im Recht, weil sie im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Beitragsentrichtung "festgestellt" und damit in Wahrheit einen Leistungsbescheid im Kleide eines Feststellungsbescheides erlassen hat. Ob diese Vorgangsweise angesichts der Strittigkeit der Versicherungspflicht der mitbeteiligten Partei in der Krankenversicherung (als Pensionsbezieherin gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG) zweckmäßig gewesen ist, hatte weder die belangte Behörde, noch hat dies der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Abspruch aber als Beitragssache formulierte, dann war sie dazu verpflichtet, einen vollstreckbaren (d.h. bezifferten) Leistungsbefehl zu erlassen (vgl. die in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/08/0248 - welches einen Fall des § 67 Abs. 10 ASVG betrifft - zitierte Vorjudikatur).
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren - zufolge Klarstellung der Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Es steht der Beschwerdeführerin - soweit nicht die mitbeteiligte Partei ausdrücklich die Feststellung anderer Rechte und Pflichten beantragt haben sollte (§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG) - im übrigen frei, von der neuerlichen Erlassung eines Beitragsbescheides zugunsten eines Bescheides über die Versicherungspflicht Abstand zu nehmen.
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