Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in den Jahren 1988 bis 1994 als Versicherungsangestellte beschäftigt gewesen. Seit 20. September 1994 sei sie durchgehend arbeitslos und beziehe seit 18. April 1995 Notstandshilfe. Sie habe eine vergleichbare Tätigkeit nicht mehr finden können. Auch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg habe mangels geeigneter offener Stellen keine Zuweisung auf eine solche, der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin entsprechende Arbeitsstelle vornehmen können. Am 20. Dezember 1996 sei der Beschwerdeführerin von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg eine Beschäftigung als Küchengehilfin in einem namentlich genannten Restaurant in N zugewiesen worden. Beschäftigungsbeginn wäre der 1. Jänner 1997 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diese Beschäftigung wegen ungelöster Kinderbetreuung abgelehnt und sich bei diesem Dienstgeber gar nicht vorgestellt. Das Beschäftigungsverhältnis sei daher nicht zustande gekommen.
Die regionale Geschäftsstelle Salzburg habe daher mit Bescheid vom 23. Jänner 1994 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 38 AlVG für sechs Wochen ausgesprochen.
Die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und sich darin gegen die Verhängung einer sechswöchigen Ausschlußfrist ausgesprochen. Weiters habe sie ausgeführt, daß ihr die bei der angebotenen Arbeitsstelle zu verrichtende Arbeitszeit nicht zumutbar sei. Ihr im Jahr 1983 geborener Sohn C besuche die Hauptschule und komme wochentags ca. um 16.00 Uhr nach Hause. Da sie für dieses Kind allein sorgepflichtig sei, hätte sie bei der regionalen Geschäftsstelle den Wunsch deponiert, nur eine Beschäftigung vermittelt zu bekommen, bei der sie bis längstens 19.00 Uhr zu Hause sein könne. Einen Arbeitsplatz, bei dem sie täglich bis ca. 23.00 Uhr arbeiten müsse, könne sie jedoch auf Grund der Sorgepflicht nicht annehmen. Die Behörde hätte gemäß § 10 Abs. 2 AlVG eine Nachsicht erteilen können.
Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens habe ergeben, daß es sich bei der der Beschwerdeführerin angebotenen Beschäftigung um eine Tätigkeit in der Küche gehandelt habe, die von 10.30 bis 14.00 Uhr und von 17.00 bis 23.00 Uhr auszuüben sei. Es liege eine Fünf-Tage-Woche vor, Mittwoch sei Ruhetag. Die Entlohnung entspreche den kollektivvertraglichen Mindestsätzen für das Hotel- und Gastgewerbe in Salzburg.
Der Wohnort der Beschwerdeführerin sei mit dem angebotenen Beschäftigungsort ident. Die Sorgepflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Kind könne daher die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus entspreche die Arbeitszeit der angebotenen Arbeitsstelle den üblichen Beschäftigungszeiten von Arbeiterinnen in der Gastronomie. Es sei auch täglich zwischen 14.00 und 17.00 Uhr eine Pause vorgesehen, sodaß eine ganztägige Abwesenheit aus ihrer Wohnung jedenfalls nicht erforderlich sei. Auch sei die Betreuung eines bereits im
14. Lebensjahr stehenden Kindes nicht so intensiv wie die eines Kleinkindes. Die zugewiesene Beschäftigung erfülle daher sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des AlVG.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1997 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, daß die Ausübung der ihr von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg angebotenen Beschäftigung die Versorgung ihres 13-jährigen Kindes gefährdet hätte. Die Gefährdung der Versorgung von Familienangehörigen sei bei der Zumutbarkeitsbeurteilung jedenfalls zu berücksichtigen. Sie habe derzeit keine andere Möglichkeit der Versorgung ihres Sohnes etwa durch Verwandte und Bekannte. Eine Fremdbetreuung könne sie sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten. Es sei ihr daher nur eine solche Beschäftigung zumutbar, die ihr die Erfüllung ihrer familienrechtlichen Sorgepflicht ermögliche.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Für die im Beschwerdefall zu beurteilende Zumutbarkeit einer Beschäftigung INNERHALB des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen sind ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG maßgebend (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0221, 94/08/0231, und Zlen. 94/08/0252, 95/08/0001, mit weiteren Judikaturhinweisen). Danach ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. Derartige die Zumutbarkeit ausschließende Umstände hat die Beschwerdeführerin jedoch im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht. Auf die Versorgung von Familienangehörigen (hier: ein 13-jähriges Kind) ist hingegen gemäß § 9 Abs. 3 AlVG nur bei einer Beschäftigung AUßERHALB des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen Bedacht zu nehmen (vgl. zu dieser - verschiedentlich kritisierten - Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 95/08/0212, mwN).
Auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG führt die Beschwerde nicht zum Erfolg: Gründe für eine Nachsichterteilung können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich - sieht man von dem im Gesetz ausdrücklich angeführten Fall ab - nur solche sein, die dazu führen, daß der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes (hier: der Notstandshilfe) den Arbeitslosen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0268, mit weiterem Nachweis). Wiewohl sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch im Recht auf Anwendung dieser Ausnahmebestimmung verletzt erachtet, hat sie weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde tatsächliche Umstände angeführt, die eine Ausnahme nach den eben dargestellten Grundsätzen rechtfertigten.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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