VwGH 97/07/0118

VwGH97/07/011811.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Erika Kirchmayr in Thening, vertreten durch Dr. Sylvia Bleierer und Dr. Johannes Wiener, Rechtsanwälte in Mattighofen, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Mai 1997, Zl. Gem - 521150/3 - 1997 - SI, betreffend Anschlußzwang an die öffentliche Wasserversorgung (Mitbeteiligte Partei: Gemeinde Scharten, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs3;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §5;
AVG §68 Abs1;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs3;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 1996 wurde das Bestehen einer Anschlußpflicht für eine Liegenschaft der Beschwerdeführerin an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde festgestellt und der Berufung der Beschwerdeführerin, mit welcher sie die Gründe für eine Ausnahme vom Anschlußzwang dargelegt hatte, ein Erfolg versagt. Der gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 1996 von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, daß die Tatbestandsmerkmale des § 1 des

O.ö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997, gegeben und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden seien, weshalb der Anschlußzwang zu Recht festgestellt worden sei. Über einen allfälligen Antrag auf Ausnahme von der Anschlußpflicht könne vom Bürgermeister erst nach dem rechtskräftigen Feststehen der Anschlußpflicht entschieden werden. Erst in diesem Verfahren seien gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 des genannten Landesgesetzes auch die Kosten für den Anschluß zu prüfen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, daß sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang an die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde als verletzt erachte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, Anschlußzwang.

Gemäß § 3 Abs. 2 des genannten Landesgesetzes hat die Gemeinde für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn

  1. 1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,
  2. 2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

    3. die Kosten für den Anschluß - gemessen an den durchschnittlichen Anschlußkosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären.

    § 3 Abs. 3 O.ö. Wasserversorgungsgesetz sieht auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang hinsichtlich des Bedarfs an Nutzwasser unter näher genannten Bedingungen vor.

    Gemäß § 5 des genannten Landesgesetzes hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind.

    Daß die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme von der Anschlußpflicht die vorangehende Rechtskraft einer bescheidmäßigen Feststellung dieser Anschlußpflicht notwendig voraussetze, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abschließend geäußert hat, ist eine Auffassung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht teilt. Das in § 5 des

    O.ö. Wasserversorgungsgesetzes vorgesehene Feststellungsverfahren setzt nämlich das Vorliegen eines Zweifelsfalles voraus, der etwa auch dann vorliegen wird, wenn ein Grundstückseigentümer das Bestehen der Anschlußpflicht für sein Objekt bestreitet. Besteht über die Voraussetzungen der Anschlußpflicht aber kein Streit und ist ihr Vorliegen der Sachlage nach auch nicht zweifelhaft, dann kann das Verfahren über die von einem Anschlußpflichtigen begehrte Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang durchgeführt werden, ohne daß das solcherart nicht zweifelhafte Bestehen der Anschlußpflicht zuvor bescheidmäßig festgestellt würde. Für den Standpunkt der Beschwerde ist daraus aber nichts gewonnen, weil es sich beim Verfahren zur Feststellung des Bestehens der Anschlußpflicht nach § 5 O.ö. Wasserversorgungsgesetz jedenfalls um ein anderes Verfahren als jenes handelt, das in den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 des genannten Landesgesetzes für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang vorgesehen ist. Daß die Rechtskraft eines nach § 5 O.ö. Wasserversorgungsgesetz erlassenen Bescheides einer Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang nach § 3 Abs. 2 oder 3

    O.ö. Wasserversorgungsgesetz entgegenstünde, wie die Beschwerdeführerin meint, trifft nicht zu.

    Es hat der von der belangten Behörde als frei von Rechtswidrigkeit beurteilte gemeindebehördliche Feststellungsbescheid nach § 5 des

    O.ö. Wasserversorgungsgesetzes die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang nicht beeinträchtigt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, vom Beginn des Verfahrens an eine Ausnahme vom Anschlußzwang begehrt zu haben, zeigt sie auch mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht auf. Der nach § 5 O.ö. Wasserversorgungsgesetz ergangene Bescheid spricht nämlich über das von der Beschwerdeführerin als gestellt genannte Begehren nicht ab, weil er einen anderen Verfahrensgegenstand als jenen erledigt, den die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen nach anhängig gemacht hatte und über den diesfalls die zuständige Gemeindebehörde eine Erledigung unverändert zu treffen haben wird.

    Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich ein Auftrag zur Behebung des der Beschwerde anhaftenden Mangels des Fehlens einer weiteren Ausfertigung der Beschwerdeschrift für die am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte