VwGH 97/07/0111

VwGH97/07/011115.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, in der Beschwerdesache des JR in W, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Rechtsanwalt in Grieskirchen, Rossmarkt 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Mai 1997, Zl. UR - 180037/4 - 1997 Sb/Eg, betreffend Ausnahme von der Anschlusspflicht an die Müllabfuhr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss

Normen

AWG OÖ 1990 §10 Abs7;
AWG OÖ 1997 §46 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AWG OÖ 1990 §10 Abs7;
AWG OÖ 1997 §46 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

gefasst:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und

das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom 4. November 1994 richtete der Beschwerdeführer an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen um Befreiung von der "vierwöchentlichen Müllabfuhr" mit dem Vorbringen, es falle bei seinem Anwesen Hausmüll nur noch in derart geringem Ausmaß an, dass seine Mülltonne maximal zweimal im Jahr voll werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. März 1995 wurde diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben, mit Bescheid des Gemeinderates vom 22. Juni 1995 wurde einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Nachdem dieser Bescheid des Gemeinderates auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24. November 1995 behoben worden war, verwies der Gemeinderat mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 die Angelegenheit an den Bürgermeister zurück, welcher dem Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27. Juni 1996 erneut nicht stattgab. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 30. Oktober 1996 keine Folge gegeben.

Auch gegen diesen gemeindebehördlichen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1997 mit der Feststellung abgewiesen wurde, dass Rechte des Beschwerdeführers durch den vor der belangten Behörde bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid nicht verletzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der dem Beschwerdevorbringen zu entnehmenden Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Müllabfuhr bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Regelungen des am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 86/1997, hingewiesen.

§ 10 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 24/1993 handelte von der Anschlusspflicht der Grundeigentümer an die öffentliche Müllabfuhr und sah in seinem siebenten Absatz vor, dass der Bürgermeister (Magistrat) in Einzelfällen auf Antrag Grundeigentümer von der Anschlusspflicht ausnehmen konnte, wenn Abfälle nur zeitweilig und nur in geringen Mengen anfallen und die ordnungsgemäße Lagerung und Abfuhr der gesamten auf diesen Grundstücken anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle nach den Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 8) gewährleistet ist.

Das O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 wurde das O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. Nr. 86/1997, abgelöst, welches zufolge § 47 Abs. 1 des neuen Gesetzes mit dem 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist. Eine der Bestimmung des § 10 Abs. 7 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 vergleichbare Regelung wurde in das O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 nicht mehr aufgenommen, sondern vielmehr in § 46 Abs. 2 des neuen Gesetzes eine Übergangsbestimmung geschaffen, welche folgenden Wortlaut hat:

"(2) Bescheide, mit denen gemäß § 10 Abs. 7

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 Grundeigentümer in Einzelfällen von der Anschlusspflicht ausgenommen werden, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) als aufgehoben; anhängige Bewilligungsverfahren sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einzustellen. Bestimmungen in bestehenden Abfallordnungen, die sich auf § 10 Abs. 7

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 stützen, gelten gleichfalls mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als aufgehoben."

Mit Berichterverfügung vom 27. April 1999, 97/07/0111-4, wurde der Beschwerdeführer eingeladen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob angesichts der Bestimmung des § 46 Abs. 2 des

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 die in der Beschwerde gerügte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers noch Auswirkung nehmen kann.

In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde nicht als gegenstandslos angesehen werden könne, weil bei Bescheidbeschwerden der angefochtene Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage überprüft werden müsse. Nachträgliche Rechtsänderungen seien ebenso wenig zu berücksichtigen wie nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes, weil Gegenstand der verwaltungsbehördlichen Kontrolle lediglich die Frage sei, ob der angefochtene Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei vor dem Inkrafttreten des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 erlassen worden, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen habe, was nicht zuletzt auch für die Frage des Aufwandersatzes für den Beschwerdeführer von Bedeutung sei. Vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 erlassene Bescheide, mit denen eine Ausnahme von der Müllabfuhr bewilligt worden sei, gälten mit dem 1. Jänner 1998 als aufgehoben, sodass das O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 auch keine Rückwirkung habe.

Gegenstand der dem Verwaltungsgerichtshof von der Bundesverfassung aufgetragenen Prüfung ist, wie sich dies aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, im Fall einer Bescheidbeschwerde ausschließlich die Frage einer dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid widerfahrenen Verletzung seiner geltend gemachten subjektiven Rechte. Kommt eine Verletzung des - deshalb - nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bestimmt zu bezeichnenden geltend gemachten Rechtes durch den angefochtenen Bescheid denkmöglich nicht in Betracht, dann fehlt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, was nach § 34 Abs. 1 VwGG zur Zurückweisung einer solchen Beschwerde zu führen hat. Fällt die im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegebene Möglichkeit einer durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Verletzung des geltend gemachten Rechtes erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens weg, dann wird die erhobene Beschwerde mit diesem Zeitpunkt gegenstandslos, was zur Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 VwGG zu führen hat (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 19. November 1998, 97/07/0166).

Im Beschwerdefall ist die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers im geltend gemachten Recht auf Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Müllabfuhr mit dem am 1. Jänner 1998 erfolgten Inkrafttreten des

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 deswegen weggefallen, weil das als verletzt erklärte subjektiv-öffentliche Recht durch die Gesetzesänderung beseitigt wurde. Mit der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 2 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 wurden im ersten Halbsatz des ersten Satzes bescheidmäßig zuerkannte Ausnahmen von der Anschlusspflicht beseitigt, mit dem zweiten Halbsatz des ersten Satzes der genannten Vorschrift wurde die Einstellung anhängiger Bewilligungsverfahren auf Ausnahme von der Anschlusspflicht mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes angeordnet. Diese im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gesetzlich verfügte Beseitigung des vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass seine Rechtsposition auch durch einen Beschwerdeerfolg nicht mehr verändert werden könnte. Sein mit der Beschwerdeführung letztendlich angestrebtes Verfahrensziel einer stattgebenden Entscheidung über seinen Antrag auf Ausnahme von der Müllabfuhr kann der Beschwerdeführer zufolge der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 2 des genannten Gesetzes nicht mehr erreichen. Die Beurteilung des mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Bescheides liefe damit auf eine abstrakte Prüfung der objektiven Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides hinaus, zu welcher der Verwaltungsgerichtshof von der Bundesverfassung nicht berufen wurde.

Die Maßgeblichkeit eines Beschwerdeerfolges für die vom Verwaltungsgerichtshof zu treffende Entscheidung über den Aufwandersatz ließ sich als Argument gegen die Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde nie mit Erfolg einsetzen und hat seit der Neuregelung der Bestimmung des § 58 Abs. 2 VwGG durch BGBl. I Nr. 88/1997 vollends jede argumentative Kraft verloren, weil der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 58 Abs. 2 erster Halbsatz nicht zu berücksichtigen ist.

Es war die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden festzustellen und das Verfahren nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Abweisung der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die durch die Bestimmung des zweiten Halbsatzes des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 dem Verwaltungsgerichtshof eröffnete Befugnis zur Entscheidung der Kostenfrage nach freier Überzeugung in solchen Fällen, in denen die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ist der fiktive Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eindeutig, dann gebietet die nach freier Überzeugung zu entscheidende Aufwandersatzfrage eine Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 19. November 1998, 97/07/0166, mit weiterem Nachweis).

Wien, am 15. Juli 1999

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