VwGH 97/07/0002

VwGH97/07/000210.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache der W in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 4. November 1996, Zl. LAS-310-424, betreffend Siedlungsverfahren, den Beschluß gefaßt:

Normen

LSLG Vlbg §6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
LSLG Vlbg §6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ein ob ihrer Liegenschaft EZ N7 KG S einverleibtes Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 6 des Vorarlberger Landesgesetzes über die Förderung bäuerlicher Siedlung, LGBl. Nr. 37/1970, i.d.F. LGBl. Nr. 20/1977 (BSG), zu löschen, im Instanzenzug abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit einem am 30. April 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz erklärte sich die Beschwerdeführerin durch den Umstand klaglos gestellt, daß die Agrarbezirksbehörde Bregenz als erstinstanzliche Behörde des dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens am 9. April 1997 die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß § 6 BSG ob der Liegenschaft EZ N7 KG S der Beschwerdeführerin veranlaßt habe. Die Beschwerdeführerin schloß diesem Schriftsatz eine Ablichtung der Grundbuchseingabe der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 9. April 1997 und des dieser Eingabe stattgebenden Beschlusses des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11. April 1997 an und beantragte die Zuerkennung von Kostenersatz.

Die belangte Behörde trat dem Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin mit der Auffassung entgegen, daß die Agrarbezirksbehörde Bregenz der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes infolge der Ergebnisse nachträglicher Verhandlungen und eines Vergleiches zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem geschiedenen Ehegatten zugestimmt habe, womit eine Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes nicht bewirkt worden sei.

Die nachträgliche Erfüllung des mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug abschlägig beschiedenen Begehrens auf Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach § 6 BSG nimmt dem angefochtenen Bescheid die Eignung, eine fortwirkende Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin zu begründen. Dies hat zur Folge, daß das Verfahren über die Beschwerde gegenstandslos geworden und daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist. Entgegen der von der Beschwerdeführerin geäußerten Ansicht liegt ein Fall echter Klaglosstellung allerdings nicht vor, weil dieser voraussetzte, daß der angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand eliminiert worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid gehört dem Rechtsbestand unverändert an. Dies entzieht der Aufwandersatzvorschrift des § 56 VwGG die Anwendungsmöglichkeit, was zur Folge hat, daß die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß der Bestimmung des § 58 VwGG den ihnen erwachsenen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst zu tragen haben (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 714 f, wiedergegebene hg. Judikatur).

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