VwGH 97/06/0196

VwGH97/06/019620.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schrefler-König, über die Beschwerde der

B Objektplanungs-, Errichtungs-, Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 24. Juli 1997, Zl. UVS-6/85/2-1997, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei des Verfahrens: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §23;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
AVG §67a Abs1 Z2;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §23;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine von der Beschwerdeführerin am 4. Juli 1997 eingebrachte Beschwerde (vom 26. Juni 1997) wegen angeblicher Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, gemäß den §§ 67a Abs. 1 Z. 2 und 67c AVG als unzulässig zurückgewiesen und den Antrag auf Kostenersatz gemäß § 79a AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom 11. März 1997 habe der näher bezeichnete Organwalter namens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg einer bestimmten Gesellschaft und der Beschwerdeführerin zusammengefaßt im wesentlichen folgendes mitgeteilt: Der Bürgermeister als Baubehörde habe aufgrund einer Ladung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Februar 1997 betreffend die luftfahrtbehördliche Errichtungsbewilligung für die Errichtung einer Hotelanlage als zivile Bodeneinrichtung innerhalb der Zivilflugplatzgrenzen eines bestimmten Flugplatzes von diesem Bauvorhaben Kenntnis erlangt. Hiezu werde mitgeteilt, daß neben der luftfahrtrechtlichen Bewilligung auch eine Bewilligung im Sinne des (Salzburger) Baupolizeigesetzes (BauPolG) erforderlich sein werde. Für den Fall eines Baubeginnes ohne Erwirkung einer solchen Baubewilligung durch die zuständige Baubehörde würde "mit entsprechenden behördlichen Maßnahmen eingeschritten werden müssen (Beseitigungsauftrag, Straf- oder Vollstreckungsverfahren)". Die Behörde habe in diesem Schreiben für den Fall, daß die Beschwerdeführerin diese Rechtsauffassung nicht teile, zugleich eine rasche baubehördliche Abwicklung dieser kompetenzrechtlichen Frage in Aussicht gestellt, um das Verfahren an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes herantragen zu können.

Mit Schreiben vom 16. Mai 1997 setzte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme "auf die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide" die Baubehörde von der Erteilung der luftfahrtrechtlichen Errichtungsbewilligung und von der Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung für die gegenständliche Hotelanlage in Kenntnis. Die Beschwerdeführerin plane daher, so heiße es in diesem Schreiben, auf Grundlage dieser Bescheide innerhalb der folgenden zwei Monate den Baubeginn und bitte um rasche Nachricht, ob dieser Rechtsauffassung folgend eine Baubewilligung im Sinne des BauPolG als nicht erforderlich erachtet werde. Mit Schreiben vom 21. Mai wendete sich die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um rasche Beantwortung neuerlich an die Baubehörde.

Die Baubehörde richtete daraufhin am 23. Mai 1997 folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin (zitiert nach der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid):

"Bezugnehmend auf Ihre Schreiben vom 16.5.1997 und vom 21.5.1997 teilt Ihnen die Baubehörde (Magistratsabteilung 5) in der gegenständlichen Angelegenheit mit, daß der im

hg. Schreiben vom 11.3.1997, Zahl: 5/00/20608/97/8, eingenommene Rechtsstandpunkt in bezug auf Errichtung einer Hotelanlage auf dem Gelände des Flughafens Salzburg unverändert aufrecht ist. Insoweit ist daher neuerlich bzw. wiederholend festzuhalten, daß in der gegenständlichen Angelegenheit eine Zuständigkeit der Baubehörde erblickt wird, sodaß die landesgesetzlichen Regelungen des Baurechtes anzuwenden sind und für die Errichtung der Hotelanlage jedenfalls (auch) eine Bewilligung im Sinne des Baupolizeigesetzes erforderlich sein wird.

Daraus folgt, daß für den Fall eines Baubeginns ohne Erwirkung einer solchen Baubewilligung seitens der Magistratsabteilung 5 als Baubehörde mit entsprechenden behördlichen Maßnahmen (Erlassung eines Baueinstellungs- und Beseitigungsauftrages sowie Durchführung von Straf- und Vollstreckungsverfahren) eingeschritten werden müßte.

Abschließend werden Sie daher ersucht, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen, und steht die Baubehörde (Magistratsabteilung 5) selbstverständlich nach wie vor für allfällige Rückfragen gerne zur Verfügung."

Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Schreiben Beschwerde an die belangte Behörde und brachte darin vor, sie sei aufgrund eines Vertrages mit der Grundeigentümerin verpflichtet, auf dem fraglichen Grundstück innerhalb von zwei Monaten ab Vorliegen der erforderlichen rechtskräftigen Bewilligungen ein Hotel benutzungsfähig zu errichten. Die Baubehörde habe ihr nun mit dem Schreiben vom 23. Mai 1997 gedroht, mittels Baueinstellungs- und Beseitigungsauftrages sowie mittels Durchführung eines Straf- bzw. Vollstreckungsverfahrens einzuschreiten. Dadurch sei sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden, zumal beide Bewilligungsbescheide in Rechtskraft erwachsen seien, und andere Verwaltungsbehörden daran gebunden seien. Die Drohung der belangten Behörde, ein bewilligtes Bauvorhaben durch Erlassung von Baueinstellungs- bzw. Beseitigungsaufträgen sowie Durchführung von Straf- und Vollstreckungsverfahren zu verhindern, sobald der Bau begonnen werde, sei ein rechtswidriger Eingriff "auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsausübungsfreiheit" (zitiert nach dem angefochtenen Bescheid).

Nach Wiedergabe dieses Vorbringens begründete die belangte Behörde, daß sie die Beschwerde für rechtzeitig, aber nicht für zulässig erachte: "Grundlage und ausschlaggebend für das angefochtene als verfahrensfreier Verwaltungsakt bezeichnete Schreiben" sei die unterschiedliche Rechtsmeinung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der Baubehörde andererseits, ob eine Hotelanlage auf diesem Flughafengelände der Bewilligungspflicht nach dem BauPolG unterliege. Die Beschwerdeführerin habe aber außer der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde "zumindest zweierlei sonstige Möglichkeiten", diese strittige Rechtsfrage einer Klärung unterziehen zu lassen. Einerseits könnte sie eine Baubewilligung begehren "und die Zurückweisung dieses Antrages als unzulässig wegen der von ihr vermeinten mangelnden Bewilligungspflicht anregen". Zum anderen hätte sie Möglichkeit gehabt, "eine relativ einfache Baumaßnahme, etwa in Form des Beginns des Aushubes -" zu setzen und der Baubehörde davon Mitteilung zu machen, um durch die zu erfolgende Baueinstellung eine - einer meritorischen Entscheidung zugängliche - Maßnahme des unmittelbaren Verwaltungszwanges im Sinne des § 16 Abs. 1 BauPolG zu bewirken. Im Hinblick hierauf sei die vorliegende Maßnahme als lediglich subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig (wurde jeweils näher ausgeführt). Abgesehen davon, so führte die belangte Behörde weiter aus, habe die Baubehörde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Schreiben "ja lediglich auf eine schriftliche Anfrage der Beschwerdeführerin reagiert und nicht nur agiert, welcher Ablauf der einzelnen Schreiben zueinander die Handlungsweise" der Baubehörde "ebenfalls in einem anderen Blickwinkel erscheinen läßt". Insgesamt bleibe daher für ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin "kein Raum", weshalb die Maßnahmenbeschwerde zur Gänze unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängige Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehörlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Eine bloß Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, und die dort angeführte hg. Judikatur). Dem Befehlsadressaten einer solchen Anordnung muß eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0188, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. November 1985, Slg. Nr. 10662; siehe dazu auch beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0284, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor:

Das "inkriminierte" Schreiben ist (lediglich) als Bekräftigung (Wiederholung) eines Rechtsstandpunktes und als Hinweis auf die von Gesetzes wegen bei konsenslosen Bauführungen vorgesehenen Maßnahmen zu verstehen, nicht aber als ein Befehl im zuvor umschriebenen Sinn, der zulässigerweise zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG berechtigen würde.

Damit hat die belangte Behörde im Ergebnis (siehe ihre Hilfsbegründung) die an sie gerichtete Beschwerde zutreffend zurückgewiesen.

Da somit schon das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung (rechtswidrige Zurückweisung der Beschwerde) nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren, und ohne daß der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstünden, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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