Normen
AVG §35;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs7;
AVG §35;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem beiliegenden angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Das Bauansuchen des Beschwerdeführers war wegen mangelnder Zustimmung eines Miteigentümers abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 12. Juni 1996, Zl. MA 37/19, GZ Salmannsdorfer
Straße 35/3473/95, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, verschiedene vorschriftswidrig errichtete Bauten, insbesondere jene, die Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens waren, abzutragen und den Zustand gemäß dem Bescheid vom 29. September 1993 wiederherzustellen. Der Beseitigungsauftrag ist nach erfolgter Berufung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19. Dezember 1996 zum Teil abgeändert worden. Es wurde eine Erfüllungsfrist von vier Monaten bestimmt. Am 18. April 1997 hat der Beschwerdeführer die Klage auf Erteilung der Zustimmung gegen die Miteigentümer beim Bezirksgericht Döbling eingebracht. Mit Antrag vom 17. April 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Erfüllungsfrist des Beseitigungsauftrages, da er die Erteilung der Zustimmung zu den beanstandeten Bauführungen eingeklagt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1997 wurde das Ansuchen auf Fristerstreckung gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Wiener Bauordnung ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Konsenswidrigkeiten verlängert werden kann. Die gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - als eine Frist gemäß § 59 Abs. 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfaßt. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 636, zu § 68 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, daß der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1995, Zl. 95/05/0017, sowie vom 27. Juni 1997, Zl. 97/05/0168). Dem angefochtenen Bescheid haftet daher kein Rechtsirrtum an, wenn die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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