VwGH 97/04/0098

VwGH97/04/009830.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des Dr. K, Rechtsanwalt in B, als Masseverwalter im Konkurs der Firma P Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 1997, Zl. 04-17/178-97/1, betreffend Verweigerung der Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufs, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Ankündigung eines Ausverkaufs für das im Konkurs befindliche Unternehmen in der Zeit vom 27. Februar 1997 bis 23. März 1997 verweigert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung verletzt. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer, er sei als Masseverwalter verpflichtet, die Massegegenstände bestmöglich zu verwerten, wozu es unerläßlich sei, einen Ausverkauf anzukündigen. Diese Verpflichtung bleibe aufrecht, obwohl der Zeitraum, für den der Ausverkauf von ihm beantragt worden sei, bereits abgelaufen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde würde die Basis für eine positive Erledigung eines neuerlichen Antrages auf Genehmigung der Ankündigung des Ausverkaufs nach sich ziehen. Sollte der Verwaltungsgerichtshof jetzt keine materielle Entscheidung treffen, wäre der Beschwerdeführer gezwungen, die Ankündigung eines Ausverkaufs für einen Zeitraum zu beantragen, von dem er annehmen könnte, daß er bis dorthin bereits den Instanzenzug wiederum habe durchlaufen können und dieser Zeitraum noch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liege.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist somit, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 16. März 1994, Zl. 94/03/0015).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufs für einen Zeitraum verweigert, der im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits verstrichen war. Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die belangte Behörde dem in Rede stehenden Ansuchen des Beschwerdeführers für diesen bereits verstrichenen Zeitraum nicht mehr bescheidmäßig entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben sein kann und eine stattgebende Entscheidung des Gerichtshofes keine Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers bewirken könnte.

Das vom Beschwerdeführer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemachte Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache vermag das Erfordernis der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist es nicht Rechtsgutachten für die Erledigung erst in Zukunft anhängig werdender Verwaltungsverfahren zu erstatten, sondern die Gewährung des Schutzes vor rechtswidrig ergangenen Verwaltungsakten.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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