VwGH 97/04/0020

VwGH97/04/002025.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. November 1996, Zl. MA 63-N 32/96, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §87 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. November 1996 wurde dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Gewerbeberechtigung "Maler und Anstreicher (§ 94 Z. 51 GewO 1973)" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Nach der Begründung dieses Bescheides ging der Landeshauptmann davon aus, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. Juli 1995 sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Weiters sei nunmehr mit Beschluß desselben Gerichtes vom 12. September 1996 der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, die weitere Ausübung des Gewerbes liege im Interesse der Gläubiger und habe es daher auch unterlassen darzulegen, wie es ihm konkret möglich sein werde, die Schulden aus den Einkünften der weiteren Gewerbeausübung zu begleichen und die weiteren anfallenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ein Ermittlungsverfahren zur Frage, ob der Beschwerdeführer die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der sich aus der weiteren Gewerbeausübung ergebenden Verbindlichkeiten besitze und wie es ihm möglich sein werde, aus den Einkünften der weiteren Gewerbeausübung seine Gläubiger zu befriedigen, sei von Amts wegen nicht geboten gewesen, da die Feststellungen im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2 GewO 1994 notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbot der Partei voraussetzten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er geltend, die belangte Behörde habe sein Recht auf Parteiengehör verletzt, indem sie, ohne ihn überhaupt anzuhören, im Berufungsverfahren lediglich die Geschäftszahl des beim Handelsgericht Wien über ihn eröffneten Konkursverfahrens erhoben habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe er sehr wohl sachlich substanziell in der Berufung vorgetragen, er könne ohne Gewerbeberechtigung nicht jene Arbeiten durchführen, die ihn in die Lage versetzten, ausreichende Mittel zur Erfüllung des Zwangsausgleiches zu verdienen. Aus diesem Vorbringen sei eindeutig ersichtlich, daß ihm keine andere Möglichkeit zur Verfügung stehe, ausreichende Mittel zur Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu erwirtschaften und daß die Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung jedenfalls im Interesse der Gläubiger liege. Er habe nämlich in seiner Berufung auch ausgeführt, er beabsichtige über sein Vermögen das Konkursverfahren tatsächlich eröffnen zu lassen und im Rahmen dieses Verfahrens einen Zwangsausgleich abzuschließen. Die Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1994, wonach die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu entfallen habe, wenn die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, könne nur dahin verstanden werden, daß damit nur die zum Zeitpunkt der Gewerbeentziehung bestehenden Forderungen und existenten Gläubiger gemeint seien. Die Ausführungen der belangten Behörde, eine Gewerbeausübung liege nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Gewerbeberechtigten erwartet werden könne, er werde auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen, finde im Gesetz keine Deckung. Es sei klar, daß er die zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bestehenden Forderungen nicht zur Gänze befriedigen könne. Andernfalls würde er ja nicht vorbringen, er beabsichtige den Abschluß eines Zwangsausgleiches. Das Gesetz schreibe aber nicht vor, daß er irgendwelche Ausführungen in seiner Berufung zu der Frage machen müsse, wie er künftig entstehende, erst einzugehende Forderungen befriedigen werde. Die belangte Behörde habe zwar die Geschäftszahl des Handelsgerichtes Wien betreffend das Konkursverfahren erhoben, sei aber auf den Inhalt des Konkursantrages gar nicht eingegangen. In diesem Antrag habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten und möchte nun versuchen, im Rahmen des Konkursverfahrens einen Zwangsausgleich mit seinen Gläubigern abzuschließen. Er habe darin auch dargelegt, daß er über genügend gewinnbringende Aufträge verfüge, um den Ausgleich auch aus den laufenden Erträgen des Gewerbebetriebes in Raten finanzieren zu können. Die Prüfungstagsatzung in diesem Konkursverfahren habe am 21. November 1996 stattgefunden. Vor der Prüfungstagsatzung könne ein Zwangsausgleichsantrag gar nicht gestellt werden. Da die belangte Behörde von dem anhängigen Konkursverfahren gewußt habe, hätte sie die Verpflichtung gehabt, den Beschwerdeführer zur näheren Erläuterung seiner Berufung vorzuladen oder den Konkursakt vom Handelsgericht Wien beizuschaffen. Entweder hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers mit der Absicht auf Abschluß eines Zwangsausgleiches berücksichtigen müssen oder den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Ergänzung seiner Berufung auffordern müssen. Als Folge der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt in wesentlichen Punkten im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG ergänzungsbedürftig. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Erhebung der Umstände hätte feststellen müssen, die weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer sei im überwiegenden Interesse seiner Gläubiger gelegen, sodaß vom Entzug der Gewerbeberechtigung abzusehen gewesen wäre.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er meint aber, es seien die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 gegeben, wonach die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen kann, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Entscheidungswesentlich in diesem Zusammenhang ist, daß alle Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden können, da ansonsten nicht sichergestellt ist, daß nicht etwa durch den exekutiven Zugriff eines Gläubigers auf das Vermögen des Gewerbeinhabers die Befriedigung der übrigen Forderungen, insbesondere auch jener, die im Zuge der Weiterführung des Gewerbebetriebes entstanden sind, in Frage gestellt wird (vgl. zum Ganzen z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0098).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, in dem die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, alle offenen Forderungen bei Fälligkeit zu zahlen, eingeräumt wird, in der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 seien nicht erfüllt, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Daran vermag der Umstand, daß der Beschwerdeführer in der Absicht, einen Zwangsausgleich herbeizuführen, selbst die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt hat, ebensowenig zu ändern, wie die Gründe, die zu seinem Vermögensverfall führten. Es bildet daher auch keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensverstoß, wenn die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren auf diese Fragen nicht eingegangen ist.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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