VwGH 97/02/0220

VwGH97/02/022027.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in P, Deutschland, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 8. April 1997, Zl. E 03/01/97.041, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §82;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §82;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges mit einem (näher zitierten) deutschen Kennzeichen dem Verlangen der Behörde vom 11. September 1996, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 30. Juli 1996 um 16.12 Uhr dieses Fahrzeuges an einem näher umschriebenen Ort gelenkt habe, insofern nicht entsprochen, als er nicht den Namen und die Anschrift dieser Person angegeben habe; er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG verletzt. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung mit dem "Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen" (BGBl. Nr. 526/1990, im folgenden kurz: Rechtshilfevertrag) nicht in Einklang zu bringen sei. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:

Soweit der Beschwerdeführer - der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Sinne des § 82 KFG ist - vorbringt, der Rechtshilfevertrag biete keine Grundlage dafür, daß eine österreichische Verwaltungsbehörde "direkt" auf dem Staatsgebiet Deutschlands hoheitliche Verwaltungshandlungen (hier: Verlangen der Behörde betreffend Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers) setzen dürfe, so übersieht er Art. 10 Abs. 1 erster Satz des Rechtshilfevertrages, wonach Schriftstücke in Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden; in Art. 1 Abs. 1 sind aber unter anderem öffentlich-rechtliche Verfahren der Verwaltungsbehörden und österreichische Verwaltungsstrafverfahren aufgezählt. Im Hinblick auf diesen "unmittelbaren" Postverkehr bedarf es - sofern die Zustellung unmittelbar durch die Post bewirkt werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 dritter Satz des Rechtshilfevertrages sowie die Erläuterungen zu dessen Art. 10 Abs. 1, 740 BlgNR XVII. GP, S. 8) - in diesem Umfang keiner "Amts- und Rechtshilfe", sodaß auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Art. 3 des Rechtshilfevertrages werde "Amts- und Rechtshilfe" nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet, der Boden entzogen ist. Im übrigen wäre selbst dann, wenn man die Ansicht vertreten sollte, eine solche Zustellung durch "unmittelbaren" Postverkehr sei von Art. 4 des Rechtshilfevertrages erfaßt, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil er selbst nicht behauptet, daß insoweit eine Ablehnung der Amtshilfe (vgl. die zitierten Erläuterungen, S. 7, wonach in diesem Artikel geregelt ist, unter welcher Voraussetzung die Leistung der Amtshilfe abgelehnt werden kann) durch eine deutsche Behörde erfolgt ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die deutsche Rechtsordnung kenne eine "Lenkerauskunft" im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG nicht, ist vom Ansatzpunkt her verfehlt, weil der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156), sodaß insoweit österreichisches Recht anzuwenden ist.

Schließlich hat die Frage, ob der angefochtene Bescheid in Deutschland vollstreckbar ist - was dahingestellt bleiben kann -, mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu tun.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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