VwGH 97/02/0188

VwGH97/02/01885.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Juni 1996, Zl. UVS-01/02/102/95, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, N-Gasse 12-14/20), zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §41 Abs3;
ZustG §9 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs3;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird (einschließlich seines Kostenzuspruches) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1996 wurde der an diese gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) iVm § 67c Abs. 3 AVG Folge gegeben und festgestellt, daß die Bundespolizeidirektion Wien die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet habe, daß sie es unterlassen habe, dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zuzustellen. Gleichzeitig wurde gemäß § 79a AVG der Bund zum Kostenersatz an den Mitbeteiligten verpflichtet.

In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit es für die vorliegende Entscheidung wesentlich - aus, der Mitbeteiligte habe am 19. Oktober 1994 einem namentlich genannten Vertreter der Caritas Ausländerberatung die uneingeschränkte Vollmacht erteilt, ihn vor allen österreichischen Gerichten und Behörde zu vertreten, insbesondere in asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Angelegenheiten. Mit Bescheid vom 24. Februar 1995 habe die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 41 Abs. 1 FrG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Mitbeteiligten die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, der Rückschiebung sowie der Abschiebung, angeordnet. Dieser Bescheid sei dem Mitbeteiligten am 24. Februar 1995 um 14.00 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Im Zuge seiner ersten Einvernahme habe der Mitbeteiligte angegeben, daß er seinen Anwalt kontaktieren werde. Am 28. Februar sei der Mitbeteiligte neuerlich einvernommen worden, auch im Zuge dieser Einvernahme habe er darauf hingewiesen, daß er nach wie vor in fremdenpolizeilichen Belangen von dem bereits namtlich genannten Angehörigen der Caritas Ausländerberatung vertreten werde. Der Mitbeteiligte sei daher mit seinem Vorbringen im Recht, wenn er rüge, daß es die Bundespolizeidirektion Wien unterlassen habe, dem Zustellungsbevollmächtigten, dessen Vollmacht im Akt aufliege, unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zukommen zu lassen. Durch die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Schubhaftbescheides an den ausgewiesenen Vertreter habe die belangte Behörde die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft mit Rechtswidrigkeit belastet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0292, ausgeführt hat, daß sich aus der Vorschrift des § 41 Abs. 3 FrG ergebe, daß die bloße Zustellung des Schubhaftbescheides an den Fremden (abweichend von § 9 Abs. 1 ZustellG) eine rechtsverbindliche Zustellung darstelle. Betreffend die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten (§ 41 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.) handle es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich ziehe. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß (vgl. insbesondere die im vorzitierten hg. Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzesmaterialien).

Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie ausgesprochen hat, daß die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil es die Bundespolizeidirektion Wien unterlassen habe, dem Zustellungsbevolmächtigten des Mitbeteiligten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zuzustellen, die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - einschließlich des Kostenzuspruches an den Mitbeteiligten - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

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