VwGH 97/02/0051

VwGH97/02/005128.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. Dezember 1996, Zl. Senat-WN-96-411, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVONov 19te;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVONov 19te;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. November 1995 um 21.20 Uhr an einem näher beschriebenen Ort sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges geweigert, seine Atemluft mittels Alkomat von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde den Begriff der "nächstgelegenen Dienststelle" in § 5 Abs. 4 StVO unrichtig ausgelegt habe. Dieser sei nämlich nicht - wie dies die belangte Behörde getan habe - im "räumlichen, baulichen Sinn", sondern vielmehr in "funktionell-organisatorischem Sinn" zu verstehen; da sowohl das Verkehrsunfallkommando als auch das Wachzimmer "Dienststellen" der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt darstellten, wäre es nur zulässig gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, zum (im selben Gebäude) befindlichen, allerdings örtlich näheren Verkehrsunfallkommando (und nicht zum Wachzimmer) zwecks Ablegung der Atemluftprobe zu verbringen bzw. hiezu aufzufordern.

Die belangte Behörde legte in diesem Zusammenhang folgenden - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde - auf der Straße (dem Anhalteort) - auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen zur Durchführung einer Alkoluntersuchung aufgefordert. Da sich im Dienstkraftfahrzeug der einschreitenden Beamten kein Alkomat befand, sollte die Atemalkoholuntersuchung "im schräg gegenüber dem Anhalteort gelegenen Gebäude der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt durchgeführt werden". Der Beschwerdeführer weigerte sich, eine Alkoholuntersuchung an sich durchführen zu lassen, und zwar mit dem Hinweis, daß er in Wiener Neustadt aufgrund früherer Schwierigkeiten "gar nichts mehr mache".

Ein einschreitender Beamter teilte dem Beschwerdeführer weiters mit, daß die Atemalkoholuntersuchung im Wachzimmer im Gebäude der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt durchgeführt werden solle; hierauf wurde der Beschwerdeführer über die Folgen einer Verweigerung belehrt.

Amtsbekannt sei - so die belangte Behörde -, daß der Ort der Anhaltung etwa 100 m vom Gebäude der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt entfernt sei, in dem sich sowohl das Wachzimmer als auch das Verkehrsunfallkommando befänden.

Die belangte Behörde hielt es im gegebenen Zusammenhang für irrelevant, in welchen Räumlichkeiten (Wachzimmer oder Verkehrsunfallskommando) sich der zum Tatzeitpunkt einsatzbereite Alkomat befunden habe, "da das gesamte Gebäude als Dienststelle im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (gemeint § 5 Abs. 4 StVO) anzusehen ist und sich unzweifelhaft am nächsten zum Ort der Anhaltung befindet".

Gemäß § 5 Abs. 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann - selbst unter dem Blickwinkel, daß die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle in § 5 Abs. 4 StVO nicht wörtlich genommen und derart überspannt werden (wie gerade der vorliegende Beschwerdefall zeigt), daß es beim Infragekommen von mehreren Dienststellen allenfalls sogar auf einen geringfügigen Entfernungsunterschied ankommt; die vom Beschwerdeführer vermißte "Vermessung" des Gebäudes der Bundespolizeidirektion in dieser Hinsicht scheidet daher von vornherein aus. Vielmehr darf einer Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle (daß § 5 Abs. 4 eine Ausformung des § 5 Abs. 2 StVO darstellt, wurde im hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0362, dargelegt) nur dann nicht Folge geleistet werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als einer gleichfalls in Frage kommenden) erfolgt. Daß dies im Beschwerdefall nicht zutraf, liegt auf der Hand.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO ausgegangen.

Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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