Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien, der am 28. November 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 30. November 1995 die Gewährung von Asyl. Er habe bei seiner Einvernahme am 30. November 1995 angegeben, er sei aus dem Heimatland geflüchtet, da er auf der Seite des Fikret Abdic gegen die bosnische Armee gekämpft habe. Bis zum September 1993 habe er bei der bosnischen Armee gekämpft und sei danach zur Armee des Fikret Abdic übergelaufen. Dessen Armee habe den Kampf verloren, und der Beschwerdeführer sei mit den anderen Soldaten des Fikret Abdic in das Flüchtlingslager nach Kuplensko geflüchtet. Er nehme an, daß er bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefangengenommen, in einem Gefängnis inhaftiert, geschlagen oder getötet würde. Er habe dies gehört, aber nicht gesehen. Bei der bosnischen Armee habe er wegen seiner Zugehörigkeit zur moslemischen Volksgruppe eine andere Behandlung zu erwarten gehabt. Er sei von Kuplensko nach einer Fahrt durch Kroatien nach Slowenien gelangt. Er habe dort zwei Nächte verbracht, sei dann mit einem Autobus bis Marburg gefahren, mit einem weiteren Autobus zur Grenze nach Österreich und habe diese illegal überquert.
Die belangte Behörde wies im Instanzenzug den Asylantrag des Beschwerdeführers ab. Im Zuge des anhängigen Verfahrens hätten sich die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers geändert, weshalb einer der Gründe des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 für die Anordnung einer Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens zuträfe. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer im Verfahren geänderte Verhältnisse in seinem Heimatland vorgehalten. Nach Unterzeichnung des Friedensvertrages von Dayton habe der Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina ein Ende gefunden. Bosnien akzeptiere alle seine Flüchtlinge ohne Einschränkung von Nationalität und politischer Meinung. Das bosnische Parlament habe am 12. Februar 1996 eine generelle Amnestie für Kriegsdienstverweigerer sowie für Personen, die kriminelle Handlungen gegen die Sicherheit bzw. die Streitkräfte der Republik Bosnien und Herzegowina begangen haben, beschlossen, welche am 25. Februar 1996 in Kraft getreten sei. Dieses Amnestiegesetz finde auch auf die Anhänger des Fikret Abdic mit Ausnahme dessen Person und Kriegsverbrechern Anwendung. Die Heimatregion des Beschwerdeführers werde gemeinsam von Polizei und Armeekräften der Republik Kroatien und der kroatisch-moslemischen Föderation kontrolliert. Ende Jänner 1996 seien bereits mehr als 16.000 der insgesamt 24.000 geflüchteten Gefolgsleute von Fikret Abdic wieder zurückgekehrt. Gestützt auf die Berichterstattung internationaler renommierter Printmedien, des UNHCR, der OSZE, und des Human Rights Report des Office of the High Representative führte die belangte Behörde aus, daß Rückkehrer Ende 1995 und im Jänner 1996 Menschenrechtsverletzungen beklagt hätten. UNHCR habe im Mai 1996 jedoch berichtet, daß die Anzahl der gemeldeten Übergriffe auf zurückgekehrte Abdic-Anhänger beträchtlich abgenommen habe. Übergriffe in Form von Beleidigungen, Beschimpfungen, Bedrohungen, Mißhandlungen, (Kurz-)Festnahmen und Befragungen gingen in Einzelfällen weiter, wobei Täter Privatpersonen aber auch bosnische Polizisten wären. Weiters seien in der Region Bihac IFOR-Truppen (heute SFOR) stationiert. Die International Police Task Force (IPTF) habe ein Büro in Velika Kladusa, die OSZE ein solches in Bihac. Internationale Organisationen seien bemüht, den Ausbildungsstand der Polizeikräfte zu erhöhen und diese für Menschenrechtsfragen zu sensibilisieren. Alle Informationsberichte des UNHCR für Rückkehrer hielten betreffend die Städte Bihac, Velika Kladusa und Cazin fest, "daß das Amnestiegesetz beachtet werde und keine Meldungen über versuchte Rechtsbeugung vorliegen". Die Angehörigen der sezessionistischen Truppen kämen in den Genuß der Amnestie. Im Oktober 1996 seien insgesamt 17 Abdic-Anhänger mit der Beschuldigung, Kriegsverbrechen begangen zu haben, festgenommen worden. Sie seien nach einer kurzen Inhaftierung entlassen worden, ohne daß die Anklage gegen sie fallengelassen worden wäre. Weitere Festnahmen seien nicht bekannt.
Aufgrund der geänderten derzeitigen Situation im Heimatland und insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers habe dieser gegenwärtig eine Verfolgung aus einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aufgezählten Gründe nicht zu befürchten. Insbesondere habe er aufgrund des Amnestiegesetzes keinerlei Bestrafung aufgrund des Umstandes, daß er während des Bürgerkrieges auf der Seite des Fikret Abdic tätig gewesen sei, zu fürchten, und es bestehe keine asylerhebliche Verfolgungsgefahr. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1997 halte die belangte Behörde entgegen, daß die darin angeführten Fälle von Mißhandlungen und Ermordungen ehemaliger Abdic-Anhänger nicht aktuell seien, weil diese Fälle um den Jahreswechsel 1995/96 datierten und sich danach keine Angaben über derartig massive Übergriffe (mit Ausnahme eines Falles, bei dem ein Anhänger der DNZ bei einem Anschlag am 7. Dezember 1996 ums Leben gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, ein Anhänger dieser Partei zu sein) in einem der Berichte über die derzeitige Situation in der Heimat des Beschwerdeführers fänden.
Zudem habe der Beschwerdeführer in Kroatien und in Slowenien Sicherheit vor Verfolgung erlangt.
Da er mangels wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei und andererseits bereits vor seiner Einreise nach Österreich in sogenannten sicheren Drittstaaten aufhältig gewesen sei, sodaß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zur Anwendung komme, könne dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer die auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Fälle von Übergriffen in Einzelfällen als Grund für seine nach wie vor bestehende wohlbegründete Furcht vor Verfolgung an. Die von der belangten Behörde indirekt bestätigten vielen Einzelfälle stellten eine für ihn zutreffende "allgemeine Verfolgungssituation" in seinem Heimatstaat dar. Es könne ihm nicht zugemutet werden, "auszuprobieren, ob er glücklicherweise keiner Verfolgung ausgesetzt" sei, wenn durch "alle Medien" bestätigt werde, daß "gleichgesinnte Personen durchaus immer wieder verfolgt werden". Für die letzte Behauptung nennt der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Fälle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt in konkreter Form der von der belangten Behörde unter Nennung der Erkenntnisquellen festgestellten Situation der fortwährenden Entspannung der Lage in der Region Bihac, welche zudem durch internationale Streitkräfte kontrolliert wird, nicht entgegen. Die von der belangten Behörde erwähnten Übergriffe, welche in Einzelfällen weitergingen und auf welche sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde beruft (Beleidigungen, Beschimpfungen, Bedrohungen, Mißhandlungen, (Kurz-)Festnahmen und Befragungen), sind einerseits mangels Intensität des Eingriffes teilweise nicht geeignet, asylrechtlich erhebliche Verfolgung darzustellen (dies trifft insbesondere auf Beleidigungen, Beschimpfungen und Befragungen zu), andererseits ist aus diesen Übergriffen in Einzelfällen, selbst im Falle, daß ihnen in individuell konkreten Fällen asylrechtliche Relevanz zukäme, keine "allgemeine Verfolgungssituation" im Hinblick auf die von der belangten Behörde dargestellte fortschreitende Entspannung der Situation ableitbar.
Zentraler Aspekt des von § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist aber nur die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Die belangte Behörde hat zu Recht angenommen, daß dem Beschwerdeführer nunmehr keine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland droht.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Befassung mit der darüber hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides (Verfolgungssicherheit in Kroatien und Slowenien) sowie mit dem hiegegen erstatteten Beschwerdevorbringen.
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