Normen
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 12. Juni 1997 den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 19. April 1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), mangels Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) abgewiesen hat.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach den Feststellungen der belangten Behörde befindet sich der Beschwerdeführer seit Juni 1989, nach dem Beschwerdevorbringen seit neun Jahren in Österreich. Somit ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil er noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz (vor dem 1. Jänner 1995:
seinen ordentlichen Wohnsitz; siehe Art. 7 Z. 2 iVm Art. 8 Z. 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) im Gebiet der Republik hat. Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 1996, Zl. 96/01/0049, mwN) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, weshalb eine nach § 11 StbG vorzunehmende Ermessensentscheidung erst dann in Betracht kommt, wenn - zusätzlich zu den weiters erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 StbG - jene nach § 10 Abs. 3 StbG gegeben ist. Die belangte Behörde hat den Antrag bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgewiesen. Da es sich hiebei um keine Ermessensentscheidung handelt, geht das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe das Ermessen nicht ausreichend begründet, ins Leere.
Die Ansicht der belangten Behörde, daß kein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" vorliegt, kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die vorgebrachten Tatsachen, daß der Beschwerdeführer - aufgrund einer bis September 1998 gültigen Arbeitsbewilligung - "fast ohne Unterbrechung" beschäftigt ist und seine Gattin einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, stellt in Österreich keine Besonderheit dar. Die Sicherung des Unterhalts - duch die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und seiner Gattin - stellt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG bereits eine zwingende Verleihungsvoraussetzung dar und kann für sich allein keinen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" darstellen. Der Beschwerdeführer hat die in der Beschwerde behauptete "volle" soziale Integration seiner Familie in keiner Weise konkretisiert und vermag daher auch damit keinen Grund aufzuzeigen, der es rechtfertigen könnte, vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes im Inland abzusehen.
Der Beschwerdeführer zeigt daher auch mit seiner Rüge, die belangte Behörde habe sich mit seinem - in der Beschwerde wiederholten - Vorbringen zum Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswüdrigen Grundes" nicht auseinandergesetzt, keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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