Normen
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §61 Abs4;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §73 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §61 Abs4;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §73 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem bulgarischen Staatsangehörigen, am 17. April 1996 zugestellt; die sechswöchige Frist zur Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen diesen Bescheid endete daher mit Ablauf des 29. Mai 1996. Auf Grund seines innerhalb dieser Frist erhobenen Antrages wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 7. August 1996 Verfahrenshilfe durch u.a. Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt und mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26. September 1996 der nunmehrige Beschwerdevertreter zum Vertreter für den Beschwerdeführer "in der gegenständlichen Rechtssache VH 1996/01/0409-4 des Verwaltungsgerichtshofes" bestellt. Dieser Bestellungsbescheid wurde gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdevertreter am 28. Oktober 1996 zugestellt.
Mit am 9. Dezember 1996 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Vertreter des Beschwerdeführers berief sich hiebei zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis ausdrücklich auf den angeführten Bestellungsbescheid (des Ausschusses) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit am 12. Mai 1997
hg. eingelangtem Beschluß vom 25. Februar 1997, B 4881/96, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gemäß § 82 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz kann die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer wohl den angeführten Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt, nicht aber eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die mit dem hg. Beschluß vom 7. August 1996 gewährte Verfahrenshilfe bzw. die mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26. September 1996 erfolgte Bestellung des Beschwerdevertreters hatte nur für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren Gültigkeit; eine gesonderte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde aber nicht erhoben. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (mit der Möglichkeit ihrer späteren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) wurde durch die hg. Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht verlängert. Die gegenständliche, vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erweist sich somit als erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, deren Einhaltung im Fall der Abtretung der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof eigenständig zu prüfen ist, eingebracht.
Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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