VwGH 96/21/1112

VwGH96/21/11127.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des am 9. Jänner 1968 geborenen KK, vertreten durch

Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. September 1996, Zl. St 308/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. September 1996 wurde der am 14. August 1996 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des über ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 1994 verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - und nicht bloß von Nebenumständen - zu einer neuerlichen Entscheidung führen könne. Die Zurückweisung eines Anbringens wegen entschiedener Sache setze voraus, dass die von der Partei zur (neuerlichen) Entscheidung an die Behörde herangetragene Sache identisch sei mit der durch einen früheren Bescheid bereits entschiedenen Sache. Diese Voraussetzung sei - vorbehaltlich einer anders lautenden gesetzlichen Regelung im Einzelfall - nur dann gegeben, wenn sich weder der maßgebende Sachverhalt noch auch die maßgebende Rechtslage seither derart geändert hätten, dass auf ihrer Grundlage ein von der ursprünglichen Entscheidung inhaltlich abweichender Bescheid zu erlassen wäre. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom 29. Mai 1996 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gestellt. Diesem Antrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1996 keine Folge gegeben worden. Die vom Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren vorgebrachten Umstände ("familiäre Verhältnisse - Eltern; Lebensgefährtin, welche Sie ehelichen wollen") seien bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden bzw. habe der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag vom 29. Mai 1996 vorgebracht, weshalb keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Das Versprechen des Beschwerdeführers, dass er sich in Zukunft ordentlich und den Gesetzen entsprechend im Bundesgebiet der Republik Österreich verhalten werde, sei insofern zu relativieren, als bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorausgesetzt worden sei, dass er sich während der Dauer des Aufenthaltsverbotes wohlverhalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken.

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. (Vgl. zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 68 AVG E 80., 90., 92. und 164. zitierte hg. Judikatur.)

Gemäß § 26 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Behörde nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Gefährlichkeitsprognose iS des § 18 Abs. 1 leg. cit. gegen den Fremden weiter getroffen werden kann und ob allenfalls ein relevanter Eingriff iS des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits gemäß § 20 leg. cit. maßgebend sind, zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/21/0374, mwN).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Begehren, das gegen ihn mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. November 1994 erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1996 abschlägig beschieden worden war. Er bestreitet weiters nicht, dass die in seinem neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 14. August 1996 vorgebrachten Gründe, dass er sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes wohlverhalten habe und beabsichtige, eine österreichische Staatsbürgerin zu heiraten, bereits dem vorgenannten Bescheid vom 24. Juni 1996 zu Grunde gelegt worden seien. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines neuerlichen Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes keine Folge gab. Bloß im Verstreichen von zwei Monaten liegt keine wesentliche Sachverhaltsänderung.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dies lässt bereits die Beschwerde erkennen, die daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 7. April 2000

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