Normen
AsylG 1991 §1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
AsylG 1991 §1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. September 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Zaire, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdevertreter teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 17. November 1998 mit, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Nach Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Dezember 1997 Asyl gewährt.
Aufgrund der Asylgewährung ist der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z. 2 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Wird der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG rechtmäßig, so ist dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluß vom 13. November 1997, Zl. 95/18/1332).
Infolge des somit gegebenen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers aufgrund der nachträglichen Legalisierung seines Aufenthaltes - es ist auch nicht ersichtlich, daß durch den angefochtenen Bescheid ein dem Beschwerdeführer erteilter Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 2 FrG ungültig geworden oder er aufgrund des angefochtenen Bescheides gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG bestraft worden wäre - war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Beschluß vom 13. November 1997).
Die Kostenentscheidung im Grunde der §§ 47 ff, insbesondere des § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF des Art. II Z. 14 BGBl. I. Nr. 88/1997, iVm mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 beruht darauf, daß die Beschwerde im Falle einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Erfolg gehabt hätte, weil sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt hat, ob dem Beschwerdeführer, dem offensichtlich am Flughafen Wien Schwechat die Einreise gestattet worden war, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukam. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß im Gesetz eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes nicht vorgesehen ist.
Wien, am 27. November 1998
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