Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1996 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsbürgers, gegen den am 14. Dezember 1995 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit dem gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 FrG die Ausweisung verfügt worden war, als verspätet zurück.
Nach den übereinstimmenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1995, somit innerhalb der Berufungsfrist, ein Schreiben mit dem Inhalt eingebracht:
"Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Eine ausführliche Berufungsergänzung behalte ich mir vor, sie folgt in den nächsten Tagen."
Die Berufungsergänzung wurde am 19. Jänner 1996 verfaßt und am 22. Jänner 1996, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, zur Post gegeben.
Den nunmehr angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde mit dem Hinweis, daß wohl ein innerhalb der Berufungsfrist nachgeholter begründeter Antrag eine unzulässige (unbegründete) Berufung in eine zulässige und rechtzeitige Berufung umwandeln könne, eine bloße Berufungsanmeldung über einen späteren Begründungsantrag jedoch den Mindesterfordernissen eines begründeten Entscheidungsantrages nicht genüge. Die am 19. Jänner 1996 verfaßte Berufungsergänzung sei somit verspätet eingebracht worden. Im erstinstanzlichen Bescheid sei ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer meint, daß er in seinem Schreiben vom 21. Dezember 1995 nicht nur auf eine ausführliche Berufungsergänzung verwiesen, sondern auch zwei Berufungsgründe (Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes) geltend gemacht habe. Die belangte Behörde hätte daher in der Sache selbst zu entscheiden oder allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt. Mit seiner Berufungsergänzung sei der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag zuvorgekommen. Dieses Zuvorkommen sei wie die Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zu handhaben.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zur Frage des Erfordernisses eines "begründeten Berufungsantrages" ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Erwägung ausgegangen, daß ein begründeter Antrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0837, mwN.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Berufung nur allgemein auf eine "Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes" verweist, jedoch keinerlei fallbezogene Ausführungen enthält. Für einen Verbesserungsauftrag nach § 61 Abs. 5 AVG bestand keine Veranlassung. Die Nachreichung einer Berufungsergänzung außerhalb der Berufungsfrist vermag das Fehlen einer innerhalb der Berufungsfrist erhobenen begründeten Berufung nicht zu ersetzen.
2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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