VwGH 96/20/0668

VwGH96/20/066821.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des K in G gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13. September 1996, Zl. 431.910/16-V.6/1996, betreffend Gewährung eines Ausganges gemäß § 147 StVG, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG §147;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG §147;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides verbüßt der Beschwerdeführer in der Justizanstalt G eine Freiheitsstrafe. In der Beschwerde bringt er vor, der Leiter dieser Justizanstalt habe "dem Ansuchen" im April 1996 im wesentlichen mit der Begründung nicht stattgegeben, daß die nächste Entscheidung über die bedingte Entlassung abzuwarten sei. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben. Der Rest der Beschwerdeausführungen dient der Untermauerung des Standpunktes, daß beim Beschwerdeführer sowohl die Voraussetzungen für den Entlassungsvollzug als auch die für die Gewährung eines Ausganges während des Entlassungsvollzuges (§ 147 Abs. 1 StVG) gegeben seien. Beantragt wird die Außerkraftsetzung des angefochtenen Bescheides und eine Entscheidung dahingehend, daß der Beschwerdeführer den "Ausgang, welcher ihm vom Gesetzgeber zugebilligt ist", auch erhalte, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache "an die Erstinstanz".

Nach dem - insoweit unwidersprochenen - Inhalt des angefochtenen Bescheides bezog sich die Entscheidung auf ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom 26. März 1996, mit dem um die Gewährung eines Ausganges FÜR DIE ZEIT VOM 24. MAI 1996 BIS ZUM 28. MAI 1996 ersucht wurde. Dies ergibt sich auch aus den Verwaltungsakten, die zur Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde beigeschafft wurden. Danach wurde der Ausgang mit dem (anwaltlichen) Schriftsatz vom 26. März 1996 "für die Zeit vom 24. Mai 1996 bis 28. Mai 1996" beantragt und mit dem Antrag eine Bestätigung der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach dieser "im Falle der Gestattung des Ausganges in der Zeit zwischen 24.5. und 28.5.1996" bei ihr Kost und Quartier beziehen könne.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 13. September 1996 erweist sich unter diesen Umständen als nicht zulässig:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Ein aufrechtes Rechtschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil eine Ausgangsbewilligung für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum infolge zeitlicher Überholung nicht mehr in Frage kommt und eine Aufhebung des Bescheides auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers herbeiführen könnte, zumal dem angefochtenen Bescheid für künftige Fälle vergleichbarer Anträge keine Wirkung zukommt. Der begehrte Ausgang bezog sich auf den Zeitraum vom 24. bis zum 28. Mai 1996; die Beschwerde wurde erst am 30. September 1996 und somit nach Ablauf des angestrebten Bewilligungszeitraumes erhoben. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der obigen Ausführungen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffenticher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. dazu den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Beschluß vom 4. September 1996, Zl. 96/20/0389).

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