VwGH 96/20/0019

VwGH96/20/001910.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde der LH in Wels, geboren im Jahr 1974, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank, Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 1995, Zl. 4.334.320/9-111/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §1;
AufG 1992 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Vietnams, reiste am 27. Februar 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 4. März 1993 (vertreten durch ihre Mutter) Asyl. Der Antrag gründete sich im wesentlichen darauf, daß die Familie der Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihres Bruders - eines in Österreich lebenden anerkannten Flüchtlings - in Vietnam Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei und nun (in Österreich) mit diesem Bruder der Beschwerdeführerin zusammengeführt werden solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - nach Aufhebung eines ersten, auf das Asylgesetz 1991 gestützten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - aus, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg, mit dem festgestellt worden sei, die Beschwerdeführerin sei nicht Flüchtling, werde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, und führte dazu begründend aus, die geltend gemachten Beeinträchtigungen wegen des Auslandsaufenthaltes des Bruders der Beschwerdeführerin erreichten nicht die für eine "Verfolgung" erforderliche Eingriffsintensität.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der zu beurteilende Sachverhalt stimmt in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten mit dem im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 96/20/0020, behandelten überein. Dies gilt im wesentlichen auch für das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde und das Vorbringen der mit dem genannten Erkenntnis erledigten, von denselben Rechtsvertretern für die Mutter der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde. Davon abweichend wird in der vorliegenden Beschwerde nur geltend gemacht, aus den Akten ginge nicht hervor, daß die Beschwerdeführerin selbst (und nicht nur deren Mutter) zu den Voraussetzungen der Asylgewährung befragt worden sei. Die Beschwerde stellt aber - abgesehen von Ausführungen, die sich auch in der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin finden und vom Verwaltungsgerichtshof in der Erledigung dieser Beschwerde behandelt wurden - nicht dar, welche die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründenden Sachverhaltselemente wegen des Unterbleibens ihrer Einvernahme nicht zur Entscheidungsgrundlage geworden seien. Sie zeigt damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf; weshalb er auch nicht zur Aufhebung des Bescheides führen kann.

Zu allen übrigen Punkten der Beschwerde ist gemäß 5 43 Abs. 2 VwGG auf das erwähnte, die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis vom heutigen Tage zu verweisen.

Aus den dort dargestellten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416%1994.

Wien, am 10. Juni 1998

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