VwGH 96/19/2763

VwGH96/19/276319.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der A in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. Juni 1996, Zl. Fr 1491/3-1995, betreffend "Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz", den Beschluß gefaßt:

Normen

AufG 1992 §12;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1993 §70 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AufG 1992 §12;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1993 §70 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 27. September 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur den Antrag "aus humanitären Gründen als de-facto-Flüchtling anerkannt zu werden" und brachte vor, sie sei Staatsangehörige Bosniens und der Herzegowina. Sie habe infolge der Kriegswirren zunächst nach Gorashde fliehen müssen. In der Folge sei sie per Autostop Richtung Österreich geflüchtet und habe die Staatsgrenze am 4. April 1995 zu Fuß durch den Wald überschritten. Mit Bescheid vom 29. Jänner 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur den Antrag der Beschwerdeführerin "auf Erteilung eines Aufenthaltsrechtes gemäß § 12 AufG" ab. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie beantragte, den Bescheid abzuändern sowie festzustellen, daß ihr die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 12 AufG zukomme, und ihr diese zu bescheinigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung im wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Verordung BGBl. Nr. 389/1995 nicht erfüllt, weil die Einreise nicht über eine Grenzkontrollstelle erfolgt sei, die Beschwerdeführerin sich nicht der Kontrolle gestellt habe und ihr nicht entsprechend internationaler Gepflogenheit die Einreise gestattet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die Zustellung des bekämpften Bescheides am 2. Juli 1996 die Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern der Instanzenzug erschöpft ist.

Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall als Berufungsbehörde in Vollzug der öffentlichen Sicherheitsverwaltung eingeschritten. Nur dieses FAKTUM ist für die Beurteilung maßgeblich, ob der Instanzenzug mit dem angefochtenen Bescheid erschöpft ist oder nicht. Im Bereich der öffentlichen Sicherheitsverwaltung geht der Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeidirektion) an die Sicherheitsdirektion und - sofern ein weiterer Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist - an den Bundesminister für Inneres (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 508).

Da es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen solchen nach dem Fremdengesetz und (damit) auch nicht um eine Versagung eines Sichtvermerkes im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, kommen die Bestimmungen des § 70 Abs. 1 und Abs. 2 FrG vorliegendenfalls nicht zum Tragen. Gegen den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion ist daher der Instanzenzug an den Bundesminister für Inneres zulässig.

Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - ungeachtet der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte