Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen und habe nach rechtskräftiger negativer Erledigung seines Asylantrages in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Als aufgrund des Asylgesetzes 1991 vorläufig Aufenthaltsberechtigter sei er dem in § 1 Abs. 3 AufG (im vorliegenden Fall Z. 6) genannten Personenkreis zuzurechnen. Auf ihn sei die Regelung des § 13 Abs. 1 AufG (Möglichkeit der Antragstellung vom Inland aus) nicht anzuwenden, sondern sei der Antrag vielmehr vom Inland aus zu stellen gewesen.
Über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend gemacht wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß die Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer negativen Entscheidung über den Antrag auf Asylgewährung vom Inland aus gestellt wurde, nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, daß in seinem Fall die Zulässigkeit der Antragstellung vom Inland aus rechtlich möglich gewesen sei, da er der im § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 umschriebenen Personengruppe im Zeitpunkt der Antragstellung angehört habe. Die Wendung "Aufenthaltsbewilligung" in § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und § 3 Z. 3 der erwähnten Verordnung sei nicht nur als Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Aufenhaltsgesetzes zu verstehen, sondern vielmehr jeder rechtmäßige Aufenthalt, somit auch ein Aufenthalt aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes oder auch, wie im Fall des Beschwerdeführers zutreffend, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch auf das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0626, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß nach § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lediglich solche Personen begünstigt sind, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung (worunter nur eine solche im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG zu verstehen ist) im Zeitpunkt der Antragstellung hatten. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung auf Grund § 7 Abs. 1 AsylG 1991 entspricht jedoch nicht dem Begriff der Aufenthaltsbewilligung iSd § 3 Z. 3 der zitierten Verordnung.
Das Nichtzutreffen der inhaltlichen Voraussetzung der Antragstellung vom Ausland aus wurde von der belangten Behörde daher zu Recht angenommen, weshalb die Aufenthaltsbewilligung zwingend zu versagen war.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch ein Abspruch des Berichter über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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