VwGH 96/19/2320

VwGH96/19/232017.10.1997

Rechtssatz

Gemäß § 4 Z 2 der Verordnung BGBl 1995/854 konnten nur solche Angehörige österreichischer Staatsbürger den Antrag ausnahmsweise im Inland stellen, die gemäß § 14 Abs 3 FrG 1993 einreisten oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Eine Einreise "gemäß § 14 Abs 3 FrG 1993" iSd zitierten Verordnungsbestimmung setzt voraus, daß in einem Übereinkommen gemäß § 14 Abs 1 FrG 1993 oder in einer Verordnung gemäß § 14 Abs 2 FrG 1993 vorgesehen ist, daß Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann. Eine solche Bestimmung enthält das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1972/330, nicht. Vielmehr sieht dessen Art 1 Abs 1 lediglich vor, daß polnische Staatsangehörige sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus Österreich ausreisen dürfen. Die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 erfolgte daher zu Recht.

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §14 Abs2;
FrG 1993 §14 Abs3;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Polen 1972 Art1 Abs1;

Dokumentnummer

JWR_1996192320_19971017X01

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