VwGH 96/19/2045

VwGH96/19/20453.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1996, Zl. 118.960/2-III/11/96, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. April 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag vom Inland aus gestellt und damit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 AufG nicht entsprochen habe. Auch liege der Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG vor, weil der Beschwerdeführer im Jahre 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle (über die "grüne Grenze") nach Österreich eingereist sei. Er halte sich zudem entgegen § 15 FrG unerlaubt im Bundesgebiet auf und habe hiedurch den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht. Auf Grund der Aktenlage bestünden keine familiären Bindungen und auch sonst keine intensiven Beziehungen im Bundesgebiet, weshalb eine Abwägung iSd. Art. 8 MRK entbehrlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft weder die Sachverhaltsannahme noch die - im übrigen mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z. 7 AufG im Einklang stehende (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0819, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) - rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Er rügt lediglich die fehlende Interessenabwägung iSd. Art. 8 MRK, ohne aber der Ansicht der belangten Behörde, es lägen keine familiären und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet vor, entgegenzutreten.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer damit nicht aufzeigt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte gelangen können, ist der Einwand auch aus rechtlicher Sicht nicht zielführend. Denn sowohl der Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde (illegale Einreise samt anschließendem illegalen Aufenthalt), als auch der Fall des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG (illegale Einreise durch Umgehung der Grenzkontrolle), stellen sich in ihren Auswirkungen vergleichbar dar wie ein solcher, in dem ein Fremder sichtvermerksfrei bzw. mit einem Touristensichtvermerk rechtmäßig eingereist ist und die Aufenthaltsbewilligung an diese Einreise und den darauffolgenden Aufenthalt zeitlich anschließen soll (§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG). Sowohl bei Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG durch obige Handlungen als auch nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG verbietet sich daher eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG entstünde (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 378/93, B 445/93, sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0232, und vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0823, ua.).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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