Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. April 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. März 1996, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht Folge gegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß bezüglich des Beschwerdeführers folgende rechtskräftige Bestrafungen vorlägen:
"1. Bezirksgericht Frankenmarkt vom 30.08.1993, U n2/93 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a öS 30,--.
2. Strafverfügung der BH Freistadt vom 10.12.1992, VerkR96/3678/1992 gemäß § 102 Abs. 1 1. Satz KFG: Geldstrafe öS 1.200,--
3. Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 07.07.1993, VerkR96/19036/1992, gemäß § 102 Abs. 1 1. Satz KFG: Geldstrafe von öS 1.200,--
4. Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 27.04.1993, VerkR96/7783/1993, gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG: Geldstrafe von öS 200,--
5. Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 13.07.1993, VerkR96/11400/1993, gemäß § 103 Abs. 2 KFG: Geldstrafe von öS 1.000,--
6. Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 25.08.1993, VerkR96/14674/1993, gemäß § 102 Abs. 1 1. Satz KFG:
7. Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 25.04.1994, VerkR96-8236-1994, gemäß § 5 Abs. 2 StVO: Geldstrafe von öS 10.000,--"
Weiters sei davon auszugehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. April 1994 die Lenkerberechtigung für die Zeit von 27. März 1994 bis 24. April 1994 entzogen habe. Im Hinblick darauf, daß verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen kraftfahrrechtlicher Art aufgrund mangelnder Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges sowie eine Übertretung nach § 5 StVO keinesfalls als geringfügig anzusehen seien, sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer habe "praktisch" seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet konsequent die österreichische Rechtsordnung sowohl in verwaltungs- als auch in strafrechtlicher Hinsicht mißachtet und damit dokumentiert, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und einzuhalten. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor und es habe gemäß § 5 Abs. 1 AufG dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Blickwinkel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides vor, die belangte Behörde habe formal auf das Vorliegen rechtskräftiger Vormerkungen bzw. einer Verurteilung abgestellt, ohne diese inhaltlich zu prüfen. Wenn mit diesem Beschwerdevorbringen gemeint sein sollte, die belangte Behörde habe lediglich die gerichtliche bzw. die verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers, und nicht die diesen Bestrafungen zugrundeliegenden Taten, iS des Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gewertet, ist dem entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie das seit dem Beginn des Aufenthaltes des Beschwerdeführers an den Tag gelegte Verhalten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung - damit also zutreffend (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0626) die den Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Taten - gewertet hat. Wenn mit diesem Vorbringen allerdings gemeint sein sollte, die belangte Behörde habe nicht davon ausgehen können, daß der Beschwerdeführer die den Bestrafungen zugrundeliegenden Taten tatsächlich begangen habe, ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde daran infolge der Rechtskraft gebunden war. Aus diesem Grunde erweist sich auch die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte sich mit der ausführlich inhaltlich zu den einzelnen Vormerkungen bzw. zur gerichtlichen Verurteilung vorgetragenen Stellungnahme nicht auseinandergesetzt, als wirkungslos.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit weiters vorbringt, die belangte Behörde habe verkannt, daß die Vormerkungen und die gerichtliche Verurteilung geraume Zeit zurücklägen, ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Tatsache, im Hinblick darauf, daß zu der der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Tat noch sechs verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen sowie die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers treten, kein Gewicht zukommen konnte. Aus diesem Grund erweist sich auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel als bedeutungslos. Der von der belangten Behörde angestellten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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