Normen
B-VG Art18;
SDG 1975 §10 Abs1 Z1 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2;
SDG 1975;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;
VwRallg;
B-VG Art18;
SDG 1975 §10 Abs1 Z1 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2;
SDG 1975;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in die Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet 09, 40 (Technisches Unfallwesen und Arbeitsschutz) eingetragen. Zudem war er beim Handelsgericht Wien in die Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet 51, 70 (Explosivstoffe, Zündwaren und Munition) eingetragen.
Durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B als zuständige Baubehörde erster Instanz vom 30. September 1993 wurde zwei Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer auf einer in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft erteilt. Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Dezember 1994 wurde den Bauwerbern ein behördlicher Auftrag zur Sanierung einer Stützmauer durch Anordnung von Zugankern sowie Sicherung und Schutz der Ankerstangen erteilt. Dieser Bescheid gründete sich dabei unter anderem auf ein im Laufe des Verfahrens vorgelegtes Gutachten des als Sachverständiger auftretenden Beschwerdeführers. Daraus ging hervor, daß zur Gewährleistung der Standsicherheit der Stützmauer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in Form von Abstützungen durch Zuganker notwendig seien.
Dieses Gutachten des Beschwerdeführers ging als undatiertes Schriftstück am 25. November 1994 bei der zuständigen Baubehörde erster Instanz ein. Es war im Kopf mit Namen und Anschrift des Beschwerdeführers, "Dipl. Ing., allgemein beeideter Sachverständiger in B" versehen und wurde abschließend mit einem Rundsiegel samt Bundeswappen mit der Aufschrift "Dipl. Ing. KU, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, N."
und mit einer unleserlichen Unterschrift unterfertigt. Dieses Gutachten wurde als Beilage einer Sachverhaltsdarstellung (von anonymer Seite) dem Präsidium des OLG Wien am 13. April 1995 übermittelt und darauf hingewiesen, daß Dipl. Ing. KU, dessen Rundsiegel auf dem Gutachten des Beschwerdeführers verwendet worden war, bereits im Jahre 1986 verstorben und seine Befugnis mit dem Tod erloschen sei.
In einer Stellungnahme vom 3. Mai 1995 gab der Beschwerdeführer dazu an, bei der Verwendung der Stampiglie des Dipl. Ing. KU handle es sich um eine Verwechslung, das Gutachten sei von ihm - ohne die Verwendung des falschen Stempels zu bemerken - eigenhändig unterfertigt worden. Dazu befragt, wieso er als Sachverständiger für die Fachgruppen 09, 40 und 51, 70 ein Gutachten zu Fragen der Statik erstellt habe, deren Beurteilung nicht in eine dieser Fachgruppen falle, antwortete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Juni 1995, er erachte sich aufgrund seiner Ausbildung als Bauingenieur und mehrjähriger beruflicher Tätigkeiten durchaus in der Lage, statische Nachweise zu erbringen und statische Überlegungen anzustellen. Im Gegenstand habe er sein Gutachten um für die ausführende Bauunternehmung und nicht zur Vorlage an die Baubehörde erstellt.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Jänner 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter Sachverständiger für das Fachgebiet 09, 40 (Technisches Unfallwesen und Arbeitsschutz) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 623/1994 (im folgenden kurz: SDG), entzogen, weil er unberechtigt ein fremdes Siegel verwendet und ein Gutachten über Fragen verfaßt habe, die nicht zu dem Fachgebiet gehörten, für das er in die Sachverständigenliste eingetragen sei, was zum Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit geführt habe.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß er die fragliche Stampiglie des Sachverständigen Dipl. Ing. KU für diesen in Verwahrung genommen und auch nach dessen Tod verwahrt habe. Die Verwendung der Stampiglie des Verstorbenen beruhe auf einem Versehen. Er hätte seine eigene Stampiglie verwenden wollen und können, demzufolge fehle es auch an einer Täuschungsabsicht. Darüber hinaus sei das verfaßte Gutachten inhaltlich richtig. Eine über sein Fachgebiet hinausreichende Begutachtung läge ebenfalls nicht vor, da er als Sachverständiger für technisches Unfallwesen vorwiegend im Falle von Arbeitsunfällen zur Beurteilung herangezogen werde, im Zuge dessen er oft eine Überprüfung der Statik, wie auch im gegebenen Fall, durchführen müsse. Dazu sei er infolge seiner Ausbildung als Bauingenieur an der TU Wien und der langjährigen praktischen Erfahrung im Büro von Ziviltechnikern und seiner Tätigkeit als Arbeitsinspektor in der Lage. Denn die Gerichte hätten ihn auch oft mit derartigen "Randfragen" bei der Beurteilung von Arbeitsunfällen befaßt, wenn seitens der Parteien nicht die Beiziehung eines zusätzlichen Sachverständigen beantragt worden sei. Darüber hinaus sei das Gutachten nur für den privaten Gebrauch und keinesfalls zur Vorlage bei einer Behörde gedacht gewesen. Letztendlich verwies der Beschwerdeführer auf seine bereits 30-jährige Tätigkeit als Sachverständiger, in welcher es keine sonstigen Beanstandungen gegeben habe.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In rechtlicher Würdigung des unstrittigen Sachverhaltes und insbesondere der unstrittigen Tatsache, daß das Schriftstück ein Gutachten darstellte, führte die belangte Behörde zunächst aus, gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 SDG sei Voraussetzung für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Vertrauenswürdigkeit. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG sei die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstelle, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2 leg. cit., seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen seien.
Zur Vertrauenswürdigkeit führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß dieser Begriff zwar entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen wäre; insbesondere sei in Hinblick auf die besonderen Berufs- und Standesvorschriften von Sachverständigen ein strenger Maßstab bei der Prüfung heranzuziehen. Es dürften keine Bedenken an der Unparteilichkeit, Gesetzestreue und Korrektheit des Sachverständigen bestehen, zumal dieser ein wichtiges Hilfsorgan des Richters sei, sodaß nicht nur auf dessen Zuverlässigkeit sondern auch Charakterstärke vertraut werden müsse. Denn eine gewisse Charakterstärke sei Voraussetzung für die zu erwartende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Ferner müsse bei der Auslegung des Begriffes der Vertrauenswürdigkeit auch unbeachtlich sein, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen seien. Subjektive Momente hätten dabei außer Bedacht zu bleiben, da der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme sei, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern solle und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstelle.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Fall ein Gutachten erstellt, das sowohl wegen des äußeren Erscheinungsbildes als auch aufgrund des Inhaltes den Anschein erwecke, es handle sich um ein Gutachten eines befugten Fachmannes, der berechtigt sei, über die Standsicherheit der Stützmauer zu befinden. Der Beschwerdeführer selbst habe keinerlei Berechtigung, ein Bausachverständigengutachten zu erstellen. Es sei ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer bei der Verwendung des falschen Stempels vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, zumal auch dem irrtümlichen Gebrauch ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden zugrunde läge. Denn der Beschwerdeführer habe im Jahre 1994 das Siegel eines im Jahre 1986 Verstorbenen, der seine Befugnis bereits im Jahre 1981 als ruhend gemeldet hatte, noch bei sich verwahrt. Ebenso sei es unerheblich, ob das Gutachten für den privaten Gebrauch oder den Amtsgebrauch bestimmt gewesen wäre, denn der Beschwerdeführer sei in keinem Fall befugt, ein Bausachverständigengutachten zu erstatten. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens stelle sich nicht.
Aus dem in objektiver Hinsicht als schwerwiegend und in subjektiver Hinsicht zumindest als grob fahrlässig zu bewertenden Verhalten des Beschwerdeführers sei daher auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit im Sinne von
§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit.e SDG zu schließen.
In der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im wesentlichen gegen die Annahme der belangten Behörde, es sei ein Mangel an Vertrauenswürdigkeit im Sinne der obigen Gesetzesstelle gegeben. Dabei macht die Beschwerde, inhaltlich dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren entsprechend, (zusammengefaßt) geltend, daß die Anbringung des Siegels des verstorbenen Freundes ein Versehen gewesen sei, der Beschwerdeführer seine Kompetenzen nicht überschritten habe, das Schreiben nicht für den Amtsgebrauch bestimmt gewesen sei und er darüber hinaus auf eine 30-jährige Tätigkeit als Sachverständiger ohne sonstige Beanstandungen verweisen könne.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 2 SDG lautet auszugsweise:
"§ 2 ...
(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
...
e) Vertrauenswürdigkeit
...
2. der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers."
§ 10 SDG lautet auszugsweise:
"§ 10 (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs
I. Instanz durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
..."
Daraus ergibt sich zunächst einmal, daß der Präsident des Gerichtshofes, der die betreffende Liste führt, auf Grund des Gesetzesauftrages verpflichtet ist, die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger zu entziehen, wenn feststeht, daß eine der Voraussetzungen für die Eintragung seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen ist.
Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des oben zitierten Gesetzes betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muß, hat der Gesetzgeber einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 1981, Zl. 01/0669/80). Vertrauenswürdigkeit hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, daß nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewußtsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1988, Zl. 87/01/0214). Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist dabei auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (vgl. nochmals das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 1. April 1981).
Die Behörde wertete im angefochtenen Bescheid die Verwendung eines fremden Rundsiegels und das Erstellen eines Gutachtens in einem Fachbereich außerhalb derjenigen, für die der Beschwerdeführer als Sachverständiger bestellt war, als Grund dafür, um vom Wegfall der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG ausgehen zu können.
Unbestritten vom Beschwerdeführer steht fest, daß dieser ein Gutachten unter ausdrücklicher Berufung auf seine Funktion als allgemein beeideter Sachverständiger zur Frage der (Herstellung der) Standfestigkeit einer Stützmauer erstattet hat. Das fragliche Gutachten trug im Briefkopf den Namen und die Adresse des als allgemein beeideter Sachverständiger bezeichneten Beschwerdeführers, war mit der Überschrift "Gutachten" und einem Rundsiegel (des Dipl.Ing. KU) versehen und wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig gefertigt. Daraus mußte der unbefangene Leser desselben wohl den Schluß ziehen, der Beschwerdeführer sei in jenem Bereich allgemein beeidet, von dem sein Gutachten handelt. Daß er einen solchen Eindruck jedenfalls durch die Textierung des Kopfes des Gutachtens durchaus bewußt herbeiführen wollte, bleibt in der Beschwerde unbestritten. Der Inhalt des Gutachtens betraf Sicherungsmaßnahmen, die nach einer nicht dem Einreichplan entsprechenden Errichtung einer Stützmauer zur Herstellung der Standsicherheit derselben notwendig geworden waren; dem Beschwerdeführer war - nach seiner Stellungnahme vom 3. Mai 1995 und dem Inhalt der Berufung zu schließen - nicht unbekannt, daß dieses Gutachten bei einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine wesentliche Rolle spielen könnte. Schließlich wurde auf Grundlage dieses - nach den nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde der Baubehörde vorgelegten und vom bautechnischen Amtssachverständigen offenbar inhaltlich übernommenen - Gutachtens der (mittlerweile durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder außer Kraft getretene) Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 21. Dezember 1994 erlassen.
Es trifft zwar zu, daß der Beschwerdeführer sein Gutachten nicht im Auftrag einer Behörde, sondern im Auftrag eines Privaten (des Bauunternehmens) erstattet hat. Es ist jedoch ohne Belang, ob der Beschwerdeführer das in Rede stehende Gutachten ausschließlich für den "privaten Gebrauch" des Bauunternehmens (gemeint wohl: ohne Bezug zu einem konkreten behördlichen Verfahren) oder als "Privatgutachten" (als von privater Seite beigezogener Sachverständiger in einem derartigen Verfahren) oder als Amtsgutachten (als von behördlicher oder gerichtlicher Seite bestellter Sachverständiger) erstellt hat, weil er ein Gutachten - jedenfalls unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter Sachverständiger - nur in den Fachbereichen abzugeben berechtigt ist, für die er auch als solcher bestellt wurde. Bei der Beurteilung des (Weiter)bestehens der Vertrauenswürdigkeit macht es daher keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Erstellung eines Amtsgutachtens oder eines Privatgutachtens zu Unrecht auf seine Stellung als allgemein beeideter Sachverständiger (für dieses Gebiet) berufen hat.
Der zum Vorwurf der Überschreitung seiner Befugnisse erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die Sachfrage des Gutachtens habe einen "Randbereich" seiner Fachgebiete betroffen, und zumindest subjektiv habe er dies nicht als Überschreitung seiner Befugnis gesehen, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist unstrittig nicht für den Bereich des Fachgebietes "Bauwesen", welches auch Fragen der Statik umfaßt, als Sachverständiger beeidigt worden; er gesteht selbst zu, daß Fragen der Statik in der Regel nicht in die Fachgebiete fallen, für die er als Sachverständiger bestellt worden ist. Es kann im gegenständlichen Fall dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - die fachkundige Beantwortung von Fragen statischer und damit im Zusammenhang stehender bautechnischer Natur von seinem Fachgebiet "Technisches Unfallwesen und Arbeitsschutz" dann umfaßt sind, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit diesem Fachgebiet (zB. bei der Beurteilung der Gründe eines Arbeitsunfalles) stehen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich nämlich (bei der Beurteilung der Standfestigkeit einer Stützmauer und der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen) nicht um eine derartige, nebenbei ins Spiel kommende "Randfrage" in einem Bereich, wo die Befugnis des Beschwerdeführers sonst zweifelsfrei gegeben wäre, sondern um die einzige und wesentliche Frage des vorliegenden Gutachtens. Die gutachtliche Beantwortung dieser Frage als "Hauptfrage" und nicht (bloß) als "Randfrage" liegt aber - auch bei Berücksichtigung der Argumentation des Beschwerdeführers - jedenfalls außerhalb seiner Befugnisse.
Das vorliegende Verhalten, selbst wenn es auch auf einem Rechtsirrtum beruht haben sollte, muß in Anbetracht der - wie bereits dargelegt - sehr bedeutsamen Rolle, die einem Sachverständigen in der Rechtspflege zukommt, und der Erwartung an ein hohes Maß von Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewußtsein, welches auch eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung des Umfanges seiner Befugnisse, als allgemein beeideter Sachverständiger tätig zu werden, voraussetzt, als Verlust der Vertrauenswürdigkeit gewertet werden, zumal ein solches Verhalten geeignet ist, die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte bzw. Behörden zu erschüttern. Da es bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit darauf ankommt, daß das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken (vgl. das zur Frage der Aufnahme in die Verteidigerliste ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1975, Slg. Nr. 8915/A), kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr als gegeben erachtete. Gänzlich ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob des fragliche Gutachten inhaltlich richtig war oder nicht.
Auch die Beurteilung der belangten Behörde, die Verwendung des Siegels des Dipl. Ing. KU spreche gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, erweist sich nicht als rechtswidrig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe bei der Verwendung des falschen Siegels an der Täuschungsabsicht gefehlt und es liege lediglich ein Versehen vor, vermag nichts an dieser rechtlichen Beurteilung zu ändern. Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, haben bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit weggefallen ist, subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (vgl. nochmals das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. April 1981). Darüber hinaus teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei selbst im Fall (bloß) eines Versehens bei der Verwendung einer falschen Stampiglie Organisationsverschulden vorzuwerfen. Auch dies trägt zur Wertung bei, die Vertrauenswürdigkeit (hier: in die Sorgfalt bei Ausübung der Tätigkeit) sei nicht mehr gewährleistet.
Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, daß es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung gekommen und die gegen ihn erstattete Strafanzeige zurückgelegt worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, geeignet sein können, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewußtsein des Betreffenden aufzeigen (vgl. in diesem Zusammenhang das zitierte, zur Frage der Aufnahme in die Verteidigerliste ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1975, SlgNr. 8915/A).
Der Hinweis auf eine bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seine erworbenen Verdienste geht ebenfalls ins Leere, da § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ja gerade davon ausgeht, daß eine ursprünglich vorhanden gewesene Vertrauenswürdigkeit durch ein späteres Ereignis wegfällt und trotz der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden "Unbescholtenheit" mit dem Entzug der Eigenschaft als Sachverständiger vorzugehen ist. Eine "Aufrechnung" des in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes mit dem die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Ereignis sieht das Gesetz nicht vor; vielmehr kann bereits eine einmalige Verfehlung für einen derartigen Vertrauensverlust hinreichend sein.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sei weggefallen, weshalb ihm die Eigenschaft als gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entziehen sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am 23. März 1999
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