Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
MRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1995, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) sowie § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 9. Dezember 1994 bis 9. Jänner 1995, eingereist, wobei sie jedoch nach Ablauf des Touristensichtvermerkes polizeilich weiterhin in Wien aufrecht gemeldet geblieben sei und sich somit seit 10. Jänner 1995 ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich und damit illegal aufhalte. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, da dieses Verhalten auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könnte. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Im übrigen sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG im Inland (per Post von Wien aus) eingebracht worden. Da es sich im vorliegenden Fall aufgrund der bloßen Erteilung eines Touristensichtvermerkes um eine Erstantragstellung gehandelt habe, sei gegen § 6 Abs. 2 AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich zu stellen sei, verstoßen worden. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten sei von der Berufungsbehörde berücksichtigt worden, daß die Beschwerdeführerin verheiratet sei, jedoch habe diese Abwägung ergeben, daß die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin auf eine eventuelle Familienzusammenführung überwögen. Weiters könne ein Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 AufG nur beansprucht werden, wenn kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliege.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Familienzusammenführung gemäß § 3 AufG und Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich verletzt worden sei.
Die Beschwerdeführerin ist mit einem bis 9. Jänner 1995 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Nach den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides hält sie sich seit 10. Jänner 1995 unberechtigt im Bundesgebiet auf.
Der seither langandauernde illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährdet die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Auf die aus der am 19. Jänner 1995 geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht Bedacht zu nehmen, zumal ansonsten ein Wertungswiderspruch zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG entstünde (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555). Überdies wurde die Ehe während des unberechtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin geschlossen, weshalb die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechnen durften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0503).
Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und damit auch vom Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG ausgegangen. Liegt aber dieser Grund vor und macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sie infolge gemeinsamen Haushaltes mit ihrem in Österreich lebenden Gatten, der österreichischer Staatsbürger ist, gemäß § 3 AufG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, ist ihr zu erwidern, daß bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes eine Aufenthaltsbewilligung an die in § 3 Abs. 1 AufG genannten Personen nicht erteilt werden darf (vgl. z.B. die
hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1125, und vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555).
Die Feststellung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG im Inland (per Post von Wien aus) gestellt und somit § 6 Abs. 2 AufG nicht Rechnung getragen habe, blieb ebenfalls unbekämpft, und es kann auch der Verwaltungsgerichtshof hierin keine Rechtswidrigkeit erkennen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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