Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §223 Abs1;
StGB §43 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §223 Abs1;
StGB §43 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. November 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. September 1995, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht St. Pölten wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt worden, wobei die verhängte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Der Grund für die Verurteilung sei gewesen, daß der Beschwerdeführer von Juli 1992 bis November 1992 in St. Pölten und anderen Orten eine falsche Urkunde, nämlich einen total gefälschten jugoslawischen Führerschein zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen durch Vorweisen bei Verkehrskontrollen, zuletzt durch Vorlage bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten zwecks Erlangung einer österreichischen Lenkerberechtigung, gebraucht habe. Dadurch läge ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, weshalb dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung habe erteilt werden können, da für die belangte Behörde "anhand" des gezeigten Verhaltens gegenüber der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich sei, daß er nicht gewillt sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften "anzupassen". Der Beschwerdeführer stelle durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe die im angefochtenen Bescheid angeführte Verurteilung erlitten, nicht entgegen. Er bringt lediglich vor, die belangte Behörde habe sich weder mit den in seiner Berufungsschrift ausführlich angegebenen Gründen für sein damaliges strafbares Verhalten auseinandergesetzt, noch sei sie auf sein ergänzendes Vorbringen, daß er nach seiner Verurteilung "rasch den österreichischen Führerschein nachgemacht" und somit den gesetzlichen Vorschriften der Republik Österreich Genüge getan habe, auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe das ihr im § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG festgesetzte Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt, da überhaupt nicht auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nach seinem Eintreffen in Österreich (Existenzangst, Sorge um die Familie, Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes) eingegangen worden sei. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, daß die verhängte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, daß ihm eine Lenkerberechtigung trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung ausgestellt worden sei. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, daß er sich seit dieser Verurteilung wohl verhalten habe.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß allein schon die vom Beschwerdeführer begangene strafbare Handlung wegen der Art des Deliktes, welches ein solches gegen die Zuverlässigkeit einer Urkunde darstellt, der im österreichischen Rechtsverkehr eine erhebliche Bedeutung zukommt, die Annahme der belangten Behörde rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Daran vermag weder die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, noch dadurch etwas zu ändern, daß der Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung, deren Fehlen ihm offenbar zur Begehung der Straftat veranlaßt hat, nachträglich erworben hat. Dies einerseits deshalb, weil sich der Gegenstand der von den Strafgerichten gemäß § 43 Abs. 1 StGB anzustellenden Prognose (General- und Spezialprävention) vom Inhalt der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG unterscheidet, und anderseits der Umstand, daß der Beschwerdeführer sein seinerzeitiges Motiv zur Begehung der Straftat nunmehr aus der Welt geschafft hat, für die Beurteilung der Frage, ob sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, nicht ins Kalkül zu ziehen ist. Bei dieser Beurteilung fällt auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer von einer anderen Behörde als verkehrszuverlässig iS § 66 KFG eingestuft worden ist, nicht ins Gewicht.
Der von der belangten Behörde angestellten Interessenabwägung iS des Art. 8 Abs. 2 MRK kann nicht erfolgreich mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten werden, die belangte Behörde habe aus den oben wiedergegebenen Gründen das "ihr im § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG eingeräumte Ermessen" in rechtswidriger Weise ausgeübt, weil sie auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nach seinem Eintreffen in Österreich nicht eingegangen sei.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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