VwGH 96/19/0404

VwGH96/19/040426.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1996, Zl. 304.964/2-III/11/96, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §3;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1996 wurde der am 9. November 1995 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1

Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk, ausgestellt von der österreichischen Botschaft Belgrad, gültig vom 16. Juni 1995 bis 16. Dezember 1995, in das Bundesgebiet eingereist und wolle seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt den maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, wonach er aufgrund des für den Zeitraum vom 16. Juni 1995 bis 16. Dezember 1995 ausgestellten Touristensichtvermerkes in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither in Österreich aufhalte, nicht entgegen.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung - auch aus den Gründen des § 3 AufG - nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293, vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500, uva). Für die Verwirklichung des in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgrundes ist im gegenständlichen Fall allein entscheidend, daß sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhielt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).

Eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, und vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500, uva).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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