Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege ein solcher insbesondere dann vor, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Februar 1995 wegen des Vergehens nach § 15 StGB i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Durch den Unrechtsgehalt der dieser Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Tat scheine die Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der Schutz der Gesundheit im Hinblick auf Folgewirkungen bei anderen Menschen durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährdet.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung nicht, daß er nach dem Suchtgiftgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er hält jedoch den daraus gezogenen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG für rechtswidrig, weil die belangte Behörde bei ihrer Ermessensübung nicht berücksichtig habe, daß das Fremdengesetz selbst ausdrücklich jene Tatsachen definiere, die ein Aufenthaltsverbot nach sich zögen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG berechtige (nur) eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Dementsprechend sei die Behörde daher gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG bei der Ausübung ihres Ermessens durch diese ausdrückliche "Definition" begrenzt. Ein Sichtvermerksversagungsgrund liege daher nicht vor, da im Fall des Beschwerdeführers die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe weniger als sechs Monate betrage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0563, ausgesprochen hat, betreffen die im § 18 FrG genannten Voraussetzungen ausschließlich die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes. Die Anlegung eines strengeren Maßstabes bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint auch schon deshalb gerechtfertigt, da die Verhängung eines Aufhaltsverbotes regelmäßig die die Interessen des Fremden stärker beeinträchtigende Maßnahme ist.
Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität kann der Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Sicherheit, nicht entgegengetreten werden; daran ändert auch nichts der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/1026).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von der belangten Behörde angestellten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK ist festzuhalten, daß mit diesem der belangten Behörde nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Die Tatsachen nämlich, daß sich der Beschwerdeführer etwa drei Jahre in Österreich aufhält und seine Frau und seine zwei Kinder gleichfalls hier leben, vermögen keine Verhältnisse zu schaffen, die das Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit begründen würden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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