Normen
AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §8;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
FrG 1993 §17;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §8;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
FrG 1993 §17;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. April 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten; hiebei sei auf § 19 FrG Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer sei am 8. August 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 14. August 1995 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Danach halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodaß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG gegeben seien.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so sei insofern von einem mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, als er offenbar mit seiner Schwester und seinem Schwager in einem gemeinsamen Haushalt lebe.
Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
Der Beschwerdeführer habe zunächst - sofern sein Aufenthalt überhaupt jemals rechtmäßig gewesen sei - dessen Rechtmäßigkeit aufgrund einer allfälligen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des Asylverfahrens erreicht, wobei sich sein diesbezüglicher Antrag mittlerweile als unbegründet erwiesen habe. In einem solchen Fall sei die Ausweisung schon im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (konkret: im Interesse eines geordneten Fremdenwesens) als zulässig im Sinne des § 19 FrG zu erachten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0314).
Auf die dem Beschwerdeführer allenfalls drohenden Folgen einer Rückkehr in seine Heimat sei im Rahmen der gemäß § 19 FrG vorzunehmenden Prüfung nicht Bedacht zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleiben die Sachverhaltsfeststellungen, auf die die belangte Behörde ihre Auffassung stützt, daß sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages unerlaubt in Österreich aufhalte, unbekämpft.
2. Die Beschwerde erachtet den angefochtenen Bescheid indes aus den folgenden Gründen für rechtswidrig.
Zum einen habe der Beschwerdeführer gegen den die Berufung im Asylverfahren zurückweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben; zum anderen habe der Beschwerdeführer "der Vorsicht halber" (gemeint ist offenbar im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer im Ausweisungsverfahren geltend gemacht, daß die Voraussetzungen des § 37 FrG vorlägen; die belangte Behörde hätte somit bis zur Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag das Ausweisungsverfahren auszusetzen gehabt.
3. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
3.1. Das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf § 37 FrG kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0181).
3.2. Weder die vom Beschwerdeführer gegen den die Berufung im Asylverfahren zurückweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde noch sein nach seinen Angaben gestellter und noch nicht entschiedener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich Rechtmäßigkeit verleihen. Ein Abwarten des Ausganges dieser Verfahren bei der Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers war für die belangte Behörde durch keine gesetzliche Regelung geboten, zumal nach § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 die Regelung des § 17 FrG für den Fall des Beschwerdeführers (dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden war und der das Vorliegen einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 des Asylgesetzes 1991 nicht behauptet) zum Tragen kommt.
4. Da bereits der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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