VwGH 96/18/0181

VwGH96/18/018130.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Februar 1996, Zl. SD 1519/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 25. November 1994 in einem LKW illegal nach Österreich gelangt. Der am 13. Dezember 1994 gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 1995 abgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer weder direkt aus dem Gebiet, von dem er behaupte, daß er dort Verfolgung befürchten müsse, eingereist sei, noch auch rechtzeitig (innerhalb einer Woche nach der Einreise) den Asylantrag gestellt habe, sei ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zugekommen. Da er auch sonst über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge, sei er während des Asylverfahrens nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Einer Ausweisung sei daher nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 das Asylverfahren nicht entgegengestanden. Abgesehen davon sei dieses seit Erlassung des abweisenden Berufungsbescheides am 26. Jänner 1996 rechtskräftig abgeschlossen. Auch § 19 FrG stehe der Ausweisung nicht entgegen, weil ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung nicht einmal behauptet worden sei und auch tatsächlich nicht vorliege. In einem solchen Fall sei die Ausweisung zu verfügen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde festgestellt - den Asylantrag nicht innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt seiner Einreise gestellt hat. Schon deshalb ist im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die Ansicht der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens (26. Jänner 1996) keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen war, unbedenklich. Da der Beschwerdeführer - auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens - zu keinem Zeitpunkt, somit auch nicht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, aufenthaltsberechtigt war, ist der belangten Behörde beizupflichten, daß vorliegend - vorbehaltlich der Beurteilung nach § 19 FrG - die Ausweisung auszusprechen gewesen sei. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet -, gegen den seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben hat, vermag an der Rechtskraft dieses Bescheides und damit an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

2. Das von der Beschwerde gegen die im bekämpften Bescheid vertretene Auffassung, es liege kein im Grunde des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, ins Treffen geführte Argument, daß der Beschwerdeführer "bei seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat (Indien) aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung mit schweren staatlichen und behördlichen Eingriffen in sein Privatleben fürchten (muß)", ist nicht zielführend, weil zum einen unter "Privatleben" im Sinne des § 19 leg. cit. nur das im Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte zu verstehen und daher auch nur dieses im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach dieser Bestimmung zu berücksichtigen ist und zum anderen mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/18/0761, mwN).

3. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung unter Außerachtlassen des rechtlichen Gehörs getroffen, verabsäumt sie es, die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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