Normen
11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
61988CJ0093 Wisselink VORAB;
61990CJ0109 Giant VORAB;
61990CJ0200 Dansk Denkavit und Poulsen Trading VORAB;
61990CJ0347 Aldo Bozzi VORAB;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 idF 1994/61;
TourismusG Stmk 1992 §2 idF 1994/61;
TourismusG Stmk 1992 §27 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §29 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §29 Abs3;
TourismusG Stmk 1992 §30;
TourismusG Stmk 1992 §31 idF 1994/61;
TourismusG Stmk 1992 §34;
VwGG §38a;
11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
61988CJ0093 Wisselink VORAB;
61990CJ0109 Giant VORAB;
61990CJ0200 Dansk Denkavit und Poulsen Trading VORAB;
61990CJ0347 Aldo Bozzi VORAB;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 idF 1994/61;
TourismusG Stmk 1992 §2 idF 1994/61;
TourismusG Stmk 1992 §27 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §29 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §29 Abs3;
TourismusG Stmk 1992 §30;
TourismusG Stmk 1992 §31 idF 1994/61;
TourismusG Stmk 1992 §34;
VwGG §38a;
Spruch:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe (wegen ihres Charakters von Umsatzsteuern) entgegen, die in einem Bundesland (Teilstaat) eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
von allen - unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr interessierten - Unternehmern, die innerhalb eines abgegrenzten, näher umschriebenen Gebiets ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, für jeweils ein Kalenderjahr zu entrichten ist, wobei die Summe der Gebiete nahezu das Gebiet des Bundeslandes (Teilstaates) umfaßt, und
deren Höhe im wesentlichen proportional zum innerhalb eines Kalenderjahres durch den Unternehmer vor allem in diesem Teilstaat erzielten Umsatz ist, jedoch der Beitragssatz je nach Intensität des Fremdenverkehrs im jeweiligen Gebiet und vom Gesetzgeber angenommenen Nutzen aus dem Fremdenverkehr für den betreffenden Wirtschaftszweig (Berufsgruppe) unterschiedlich hoch ist, und
die einen Vorsteuerabzug nicht vorsieht?
Begründung
1. Sachverhalt der Ausgangsverfahren
1.1. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführerin zur hg. Zl. 96/17/0409 die Entrichtung eines sich aus dem beitragspflichtigen Umsatz ergebenden Interessentenbeitrages vorgeschrieben. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. August 1996 wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 31. März 1992, Denkavit, führte die belangte Behörde - zusammengefaßt - aus, daß das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 in der Fassung der Novelle 1994 keine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe normiere und somit nicht im Widerspruch zu Art 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stehe.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG) verbiete in Art. 33 Steuern, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. Die als Interessentenbeitrag bezeichnete Steuer nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz 1992 sei eine derartige Steuer. Wesentliche Kriterien der "Tourismusabgabe" seien, daß es sich dabei a) um eine allgemeine Steuer handle, welche auf alle Gruppen von Umsatzsteuerpflichtigen angewendet werde, b) sie in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belaste, wobei c) eine Überwälzung auf den Verbraucher - zumindest offen - nicht möglich sei und d) die Besteuerung ausschließlich auf der Basis des Umsatzes erfolge.
1.2. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 1996 wurde dem Beschwerdeführer zur hg. Zl. 96/17/0410 die Entrichtung eines sich aus dem beitragspflichtigen Umsatz ergebenden Interessentenbeitrages vorgeschrieben. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. August 1996 wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sowohl die Begründung der belangten Behörde wie auch die der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sind ähnlich wie unter oben Pkt. 1.1. erwähnt.
1.3. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer zur hg. Zl. 96/17/0420 die Entrichtung eines sich aus dem beitragspflichtigen Umsatz ergebenden Interessentenbeitrages vorgeschrieben. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. September 1996 wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; die Argumentation im bekämpften Bescheid und in der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde verlaufen ähnlich wie unter Pkt. 1.1. erwähnt.
1.4. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. November 1996 wurde der zur hg. Zl. 97/17/0072 beschwerdeführenden Partei die Entrichtung eines sich aus dem beitragspflichtigen Umsatz ergebenden Interessentenbeitrages vorgeschrieben. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Jänner 1997 wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; die Argumentation im bekämpften Bescheid und der Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof gleicht jener, wie sie unter Pkt. 1.1. dargestellt wurde.
1.5. bis 1.8. Der hier zu den hg. Zlen. 97/17/0077, 97/17/0078, 97/17/0079 und 97/17/0080, beschwerdeführenden Partei wurde die Entrichtung von sich aus den beitragspflichtigen Umsätzen ihrer Filialen ergebenden Interessentenbeiträgen mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 3. Dezember 1996 (hg. Verfahren Zl. 97/17/0077), vom 30. September 1996 (hg. Verfahren Zl. 97/17/0078), vom 9. Oktober 1996 (hg. Verfahren Zl. 97/17/0079) und vom 7. Oktober 1996 (hg. Verfahren Zl. 97/17/0080) vorgeschrieben. Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof jeweils bekämpften Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung wurde den gegen die erstinstanzlichen Bescheide gerichteten Berufungen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der jeweils angefochtene Bescheid bestätigt.
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Bescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Ergänzend zu der bereits kurz angesprochenen Argumentation der beschwerdeführenden Partei zu Pkt. 1.1. verweist die hier beschwerdeführende Partei darauf, daß ihrer Ansicht nach die Beschränkung der Beitragspflicht auf "Tourismusinteressenten" nichts am allgemeinen Charakter der Besteuerung des Umsatzes aller Unternehmer des Bundeslandes ändere. Die beschwerdeführende Partei äußert auch Bedenken im Hinblick auf den in Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie angesprochenen Vorsteuerabzug.
1.9. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1996 wurde dem Beschwerdeführer zur hg. Zl. 97/17/0120 die Entrichtung eines sich aus dem beitragspflichtigen Umsatz ergebenden Interessentenbeitrages vorgeschrieben. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 1997 wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter anderem mit dem Argument, daß eine unzulässige Doppelbesteuerung neben der von ihm ohnedies zu entrichtenden (bundesgesetzlichen) Umsatzsteuer vorliege. Er beruft sich in diesem Zusammenhang dem Sinne nach auf Art. 33 der Sechsten Richtlinie des Rates. Auch hier argumentiert die belangte Behörde ähnlich wie bereits unter Pkt. 1.1. erwähnt.
1.10. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. September 1996 wurde der zur hg. Zl. 97/17/0122 beschwerdeführenden Partei (ident mit der zu den hg. Zlen. 97/17/0077 bis 0080 beschwerdeführenden Partei) für eine (weitere) Betriebsstätte ein Tourismusinteressentenbeitrag vorgeschrieben. Hinsichtlich des Ganges des Verwaltungsverfahrens und der Argumentation der Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof kann auf die Ausführungen zu Pkt. 1.5 bis Pkt. 1.8. verwiesen werden.
1.11. bis 1.13. Den hier zu den hg. Zlen. 97/17/0176, 97/17/0177 und 97/17/0208 jeweils beschwerdeführenden Parteien wurden mit den erstinstanzlichen Bescheiden je vom 24. Februar 1997 Tourismusinteressentenbeiträge (im hg. Verfahren Zl. 97/17/0176, bzw. im hg. Verfahren Zl. 97/17/0177) und mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. März 1997 der Tourismusinteressentenbeitrag im hg. Verfahren Zl. 97/17/0208 vorgeschrieben. Hinsichtlich des weiteren Ganges des Verwaltungsverfahrens und der Argumentation der Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof kann auf die kurze Darstellung zu Pkt. 1.1. verwiesen werden.
2. Einschlägige Vorschriften des nationalen Rechts
Nach § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes (Stmk. TourismG) haben die Tourismusinteressenten für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge im wesentlichen an die im II. Teil (§§ 4 - 26) des Gesetzes geregelten Tourismusverbände zu entrichten (vgl. § 37 leg.cit.). § 1 Z. 5 Stmk. TourismG in der Fassung des Landesgesetzblattes Nr. 55/1994 definiert den "Tourismusinteressenten" wie folgt:
"5. Tourismusinteressent: Alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die
a) in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, selbständig ausüben,
b) wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert sind und
c) zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 LAO des Inhabers der Berechtigung und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend."
Eine "Tourismusgemeinde" im Sinne der oben zitierten Bestimmung ist gemäß § 1 Z. 2 des Stmk. TourismG eine Gemeinde, die in die Ortsklasse A, B, C oder "Statutarstadt" eingestuft ist. Nach § 3 des Stmk. TourismG sind alle Gemeinden der Steiermark in vier Ortsklassen (A, B, C, D) oder als "Statutarstadt" einzustufen. Die Einstufung richtet sich gemäß § 2 des Stmk. TourismG nach der Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus entsprechend einer im wesentlichen in den §§ 2 und 3 des Stmk. TourismG enthaltenen Regelung. Hervorzuheben ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Stmk. TourismG, in der die Maßzahlen für die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus festgelegt werden:
"(2) Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus ist an folgenden Maßzahlen zu messen:
1. Fünfjähriger Durchschnitt der Zahl der Nächtigungen von Touristen in der Gemeinde (Nächtigungszahl);
2. Anteil an der Nächtigungszahl (Z. 1) pro Einwohner dieser Gemeinde (Nächtigungsintensität);
3. Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbungsbetriebe pro Einwohner in der Gemeinde (spezifischer Tourismusumsatz)."
Gemeinden, die die näher umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen in die Ortsklasse D. Eine derartige Gemeinde ist jedoch auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihr Tourismusangebot eine überörtliche Bedeutung aufweist und eine Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder wenn sie Mitglied eines Tourismusverbandes gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. wird (vgl. § 3 Abs. 4 Stmk. TourismG).
Zur Berechnung der gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. TourismG zu entrichtenden Interessentenbeiträge werden gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Für die Einreihung ist gemäß § 2 leg. cit. (in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994) das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Interessenten kann eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Abs. 3 des § 29 des Stmk. TourismG:
"(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten außerhalb Steiermarks erzielt werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Ansatz."
§ 31 des Stmk. TourismG regelt die Grundlage für die Bemessung des Interessentenbeitrages, wobei die grundsätzliche Regelung in Abs. 1 wie folgt lautet:
"(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ..."
(Die Ziffern 1 bis 6 des Absatzes 1 regeln Ausnahmen unter anderem für Bankumsätze von Kreditunternehmen, Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt.)
§ 1 Abs. 1 Z. 1 des (Bundes-)Umsatzsteuergesetzes 1972 lautet:
"(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; ..."
Die Beitragshöhe gemäß § 34 des Stmk. TourismG ergibt sich nach dessen Abs. 1 unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe, Umsatzstufe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten besteht, aus entsprechenden Interessentenbeitragstabellen. Der diesen Tabellen entnehmbare Mindestbetrag beträgt S 400,--, der Höchstbetrag S 180.000,--.
Die beitragspflichtigen Berufsgruppen wurden in der aufgrund der §§ 29 und 30 des Stmk. TourismG ergangenen Beitragsgruppenordnung festgelegt, darin sind etwa Berufsgruppen wie Asphaltierer, astrologische Berater (Wahrsager), Datenverarbeiter, Edelsteinschleifer, Erdstrahlenmesser, Friedhofsgärtner, Kalligraphen, Kosmetiker, Mülldeponien, Schleifsteinhauer, Werbetexter, Brennstoffhandel, Landesproduktengroßhandel, Bergwerke, eisenerzeugende Industrie, Erdölindustrie, Banken (mit näherer Umschreibung), Krankentransportgewerbe, Hallenbäder, Heilbadeanstalten, Privattheater, Puppenspiele, Apotheker, Architekten, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Rundfunkanstalten, Verpachtung, Vermietung und Leasing von Liegenschaften, Wirtschaftstreuhänder und Zeitungsherausgeber, enthalten. Berufsgruppen, die nicht angeführt worden sein sollten, sind gemäß § 2 der Verordnung in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe 5, solche des Großhandels in die Beitragsgruppe 6 einzureihen.
3. Voraussetzungen der Vorlage
Dem Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 129 B-VG) auch die Sicherung der Konformität der österreichischen Verwaltung mit dem Gemeinschaftsrecht übertragen (vgl. Jabloner, Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 1995, 922). Gemeinschaftsrecht, welchem unmittelbare Anwendbarkeit und Geltung zukommt, ist insofern "Gesetz" im Sinne der "Gesetzmäßigkeit" nach Art. 129 B-VG (vgl. Öhlinger, Unmittelbare Geltung und Vorrang des Gemeinschaftsrechts und die Auswirkungen auf das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem in FS Rill, Wien 1995, 377).
Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV, also ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
Wie der EuGH im Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 ff, ausgesprochen hat, hat ein Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellt, diese dem EuGH vorzulegen, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "daß die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt". Der EuGH führt zum Fehlen vernünftiger Zweifel aus, das innerstaatliche Gericht dürfe nur dann davon ausgehen, daß ein solcher Fall für das Gericht vorliege, "wenn es überzeugt ist, daß auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewißheit bestünde".
4. Erläuterung zu den Vorlagefragen
Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie lautet wie folgt:
"(1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern, sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind."
In seinem Urteil "Wisselink" (13. Juli 1989 - verbundene Rechtssachen 93/88 und 94/88) stellte der EuGH fest, daß bei der Ermittlung der besonderen Bedeutung, die dem Begriff der Umsatzsteuer im Rahmen von Art. 33 zukommt, zu berücksichtigen ist, daß diese Vorschrift verhindern soll, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze, in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen. Nach den im diesem Urteil erwähnten Kriterien beeinträchtigt eine Steuer dann das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, wenn sie allgemein, d.h. nicht nur auf bestimmte Warenkategorien angewandt wird, ihr sämtliche Umsätze des Absatzzyklus unterliegen, sie auf der vorangegangenen Stufe abzugsfähig ist, in ihre Bemessungsgrundlage sämtliche übrige Verbrauchsteuern einbezogen werden und sie vollständig oder teilweise anstelle der Mehrwertsteuer erhoben wird.
In seinem Urteil in der Rechtssache "Giant NV"
(19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 ) hat der Gerichtshof die Kriterien "globaler Charakter" und "Bemessungsgrundlage" dahingehend erläutert, daß eine Steuer dann nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie aufweist, wenn sie a) nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird, sondern jährlich den Gesamtbetrag der Einnahmen der steuerpflichtigen Unternehmen betrifft, und b) wenn sie sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert bezieht, sondern auf den Bruttobetrag aller Einnahmen, so daß nicht genau festgestellt werden kann, welcher Anteil der auf jeden Verkauf oder auf jede Dienstleistung erhobenen Steuer als auf den Verbraucher abgewälzt betrachtet werden kann.
In dem weiteren Urteil zur Interpretation des Art. 33 "Denkavit" (31. März 1992 - Rechtssache C-200/90 ) hat der Gerichtshof erläutert, daß selbst dann, wenn eine Steuer neben der Mehrwertsteuer erhoben werde, sie als Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 der Sechsten Richtlinie angesehen werden könne, wenn sie einen allgemeinen Charakter aufweise und anhand derselben Bemessungsgrundlage wie die Mehrwertsteuer erhoben werde, d.h. in Form eines Prozentsatzes des Wertes der Verkaufsumsätze abzüglich des Wertes der gekauften Gegenstände und Dienstleistungen.
Im Hinblick auf die Fallgestaltung erscheint die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht derart offenkundig, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Auch die Auslegung, die Art. 33 der genannten Richtlinie bisher - soweit überblickbar - durch die Rechtsprechung des EuGH erfahren hat, vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die konkrete Fallgestaltung keine eindeutige Antwort zu geben (vgl. den Sachverhalt, der dem Urteil des EuGH "Bozzi" vom 7. Mai 1992 - Rechtssache C-347/90 zugrundelag).
Gemäß Art. 177 EGV waren daher die im Spruch formulierten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
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