Normen
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Facharzt für Innere Medizin, hat im Anhang zur Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Streitjahr 30 % der Erlöse aus der Pkw-Veräußerung als Privatanteilsminderung abgezogen. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß eine Minderung des Privatanteiles im Zuge des Verkaufes eines sich im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgutes nicht in Erwägung gezogen werden könne und der Veräußerungserlös somit wieder um S 54.000,-- zu erhöhen sei.
Das Finanzamt folgte u.a. dieser Feststellung in dem im wiederaufgenommenen Verfahren für das Streitjahr erlassenen Einkommensteuerbescheid.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Tragende Begründung hiefür ist, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen sei, daß ein einheitliches Wirtschaftsgut - ausgenommen Gebäude - nur entweder zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde vertritt unter Bezugnahme auf die ihr bekannte "zahlreich vorhandene", entgegenstehende Judikatur - zitiert wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1983, Slg. Nr. 5745/F - die Rechtsansicht, das "Aufteilungsverbot für bewegliche Wirtschaftsgüter" stelle kein unumstößliches Dogma dar. Die betriebliche Veranlassung sei bei nur anteilig dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgütern nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung gegeben. Daraus gehe hervor, daß sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen gemischt genutzten Wirtschaftsgütern "eine Betrachtung als Betriebsvermögen bzw. Privatvermögen nur im Ausmaß der betrieblichen oder privaten Nutzung zu erfolgen" habe. Nur durch die Aufteilung des Wirtschaftsgutes Pkw in einen betrieblichen und einen privaten Anteil werde ein verfassungswidriges Ergebnis vermieden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen im Beschwerdefall nicht veranlaßt, von seiner ständigen, in der Lehre (vgl. hiezu auch Quantschnig-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 8.1 zu § 4) überwiegend geteilten Rechtsprechung, wonach bewegliche Wirtschaftsgüter nur einheitlich entweder zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gerechnet werden können, abzugehen. Insbesondere erscheint dem Gerichtshof eine andere Beurteilung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Der im § 4 Abs. 1 EStG 1988 für die Gewinnermittlung vorgesehene Betriebsvermögensvergleich macht eine Erfassung und Bewertung des Betriebsvermögens erforderlich. Es erscheint nicht unsachlich, wenn hiebei Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken dienen, nach ihrer überwiegenden Nutzung zur Gänze entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Eine Aufteilung solcher Wirtschaftsgüter in zwei Vermögenskomponenten, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist schon deswegen abzulehnen, weil sich die Nutzungsverhältnisse ständig ändern können, was zur Folge hätte, daß das "geteilte Wirtschaftsgut" bei Änderung der Nutzungsverhältnisse entweder - bei geringerer betrieblicher Nutzung - mit einer höheren Quote gewinnrealisierend dem Betriebsvermögen entnommen werden müßte und umgekehrt gewinneutral mit einer höheren Quote als Einlage zu verbuchen wäre. Schon zur Vermeidung derartiger Konsequenzen erscheint es sachlich gerechtfertigt, einer einheitlichen Betrachtungsweise den Vorzug zu geben. Die Durchbrechung des in Rede stehenden Grundsatzes für unbewegliche Wirtschaftsgüter beruht ebenfalls allein auf sachlichen Gesichtspunkten (etwa dem, daß nur bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern - nämlich auf verschiedenen Flächen - eine betriebliche UND eine private Nutzung gleichzeitig möglich ist und daß es sich im typischen Fall um hochwertige Wirtschaftsgüter mit im allgemeinen stabilen Nutzungsverhältnissen handelt), stellt aber das Überwiegen der betrieblichen oder privaten Nutzung als Kriterium für die einheitliche Zuordnung zu der einen oder anderen Vermögensart nicht grundsätzlich in Frage.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
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