Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 95/14/0088, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die - gemäß § 311 Abs. 2 BAO zuständig gewordene - belangte Behörde den am 28. März 1995 beim Finanzamt eingelangten Antrag des Beschwerdeführers vom 26. März 1995, lautend auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16, in eventu § 12 Abs. 1 AbgEO, auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z. 1, 3 und 4 sowie Beseitigung aller bisherigen Vollstreckungsakte gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. und Herausgabe der gepfändeten Gegenstände, abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Sicherstellungsauftrag vom 27. Mai 1994 sei durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden, weshalb das auf Grund dieses Sicherstellungsauftrages geführte Sicherungsverfahren eingestellt worden sei. Diese Erwägungen träfen jedoch nicht auf das gegenständliche Sicherungsverfahren (Pfändungsvornahme vom 9. März 1995 auf Grund des Sicherstellungsauftrages vom 3. März 1995) zu. Die Tatsache, daß der Sicherstellungsauftrag vom 3. März 1995 mit Berufung bekämpft worden sei, bedeute entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, daß er deshalb ein "rechtliches Nichts" sei. Durch die Erhebung der Berufung sei die Wirksamkeit des Sicherstellungsauftrages zufolge § 254 BAO nicht gehemmt. Auch das anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stelle keinen Einstellungsgrund gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 AbgEO dar. Andere im § 16 AbgEO aufgezählte Einstellungsgründe lägen offenkundig nicht vor.
Die im Einstellungsantrag vom 15. Februar 1995 beanstandete, über Anordnung des Landesgerichtes Innsbruck erfolgte Beschlagnahme, Abholung und Einlagerung der Pfandsachen beim Finanzamt und behauptete Beurkundungsmängel bei der Pfändungsvornahme vom 29. September und 13. Oktober 1994 beträfen nicht das gegenständliche Sicherungsverfahren und schieden schon deshalb als Exekutionsaufhebungsgründe aus. Der im Einstellungsantrag vom 15. Februar 1995 erhobene Einwand, es sei unzulässig, eine finanzbehördliche Pfändung vorzunehmen, wenn die betreffenden Pfandsachen bereits vom Gericht beschlagnahmt worden seien, könne auf sich beruhen, weil die vom Landesgericht Innsbruck seinerzeit angeordnete Beschlagnahme vor der gegenständlichen Pfändungsvornahme aufgehoben worden sei. Im übrigen hätte es keiner Pfändung des Herausgabeanspruches nach den §§ 75 ff AbgEO bedurft, wenn der Dritte, in dessen Verwahrung sich die zu pfändenden Sachen befunden hätten (gemeint sei das Landesgericht Innsbruck) zur Herausgabe derselben bereit gewesen sei, weil diesfalls gleich mit einer Sachpfändung habe vorgegangen werden können.
Einer Verständigung des Beschwerdeführers oder anderer Personen vor Vollzug der Pfändung habe es nicht bedurft. Zufolge § 31 Abs. 4 AbgEO sei der Abgabenschuldner bloß vom Vollzug der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Eine Verletzung des § 6 Abs. 1 leg. cit. könne schon deshalb nicht erfolgt sein, weil die Gegenstände nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers gepfändet worden seien, sodaß keine Durchsuchung der Wohnung oder der Person des Abgabenschuldners erfolgt sei. Nach Entstehung des Sicherstellungsauftrages vom 3. März 1995 eingetretene, den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 AbgEO lägen nicht vor.
Für die Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z. 1, 3 und 4 AbgEO bestehe kein Grund, weil sich der Einstellungsantrag als unbegründet erwiesen habe. Im übrigen gebe es nach Durchführung der sicherstellungsweisen Pfandrechtsbegründung keine weiteren Vollstreckungsakte, die aufgeschoben werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich die Beschwerde auf die Pfändung von Gegenständen am 22. September und am 13. Oktober 1994 bezieht, läßt sie außer acht, daß dieses Vorbringen schon im Hinblick auf die Einstellung des betreffenden Sicherungsverfahrens im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung ist.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Pfändung vom 9. März 1995 sei nur der Sicherstellungsauftrag vom 27. Mai 1994 vorgelegen, der jedoch auf Grund der stattgebenden zweiten Berufungsvorentscheidung vom 3. März 1995 auf Null gelautet habe, sodaß darauf keine Exekutionsmaßnahmen hätten gegründet werden können, hält einer Prüfung nicht stand. Sie läßt nämlich völlig außer acht, daß zugleich mit der stattgebenden zweiten Berufungsvorentscheidung hinsichtlich des Sicherstellungsauftrages vom 27. Mai 1994 am 3. März 1995 ein Sicherstellungsauftrag erlassen wurde, der sich zudem auf andere Sachverhaltsfeststellungen stützt als jener vom 27. Mai 1994. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der Sicherstellungsauftrag vom 3. März 1995 sei ein "rechtliches Nichts", kann weder mit der Erhebung einer Berufung gegen diesen Sicherstellungsauftrag noch mit dem - nach Erlassung der (stattgebenden) zweiten Berufungsvorentscheidung betreffend den Sicherstellungsauftrag vom 27. Mai 1994 - gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die belangte Behörde begründet werden. Diese konnte mit Recht davon ausgehen, daß dem Sicherungsverfahren, in dessen Rahmen am 9. März 1995 die Pfänduang vorgenommen wurde, ein Sicherstellungsauftrag, nämlich jener vom 3. März 1995, zugrundegelegen ist.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe gegen die mittlerweile ergangenen Abgabenbescheide das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und gleichzeitig gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung beantragt. Diesem Antrag sei mit Bescheid des Finanzamtes vom 26. März 1996 stattgegeben worden, sodaß die Voraussetzungen für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages nicht mehr gegeben seien.
Damit vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil er sich auf Tatsachen stützt, die erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind. Im übrigen führt die im Verfahren zur Festsetzung einer Abgabe erfolgte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht zur Einstellung des zuvor auf Grund eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Sicherungsverfahrens.
Mit seinen Ausführungen, ein Sicherungsverfahren hinsichtlich der durch das Landesgericht Innsbruck beschlagnahmten Gegenstände sei nicht möglich gewesen, setzt sich der Beschwerdeführer über die unbekämpft gebliebene Feststellung der belangten Behörde hinweg, wonach die Beschlagnahme vor Durchführung der Pfändung vom 9. März 1995 bereits aufgehoben worden sei. Im übrigen läßt die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde der Sache nach angezogene Bestimmung des § 35 AbgEO außer acht, wonach die Vorschriften über die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Abgabenschuldners auch für solche Sachen gelten, die sich in der Gewahrsame der Republik Österreich oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Verständigungspflichten rügt, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, was er damit konkret meint. Sollte damit sein im Verwaltungsverfahren vertretener Standpunkt, er hätte vor der Vornahme der Pfändung verständigt werden müssen, wiederholt werden, ist er auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, daß derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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