Normen
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1996, 96/13/0157-2, wurde der von einem Rechtsanwalt vertretenen beschwerdeführenden GmbH i.L. gemäß § 34 Abs 2 VwGG die gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid eingebrachte Beschwerde zur Behebung ua folgender Mängel zurückgestellt:
Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 42 Abs 2 VwGG) zu stellen und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG).
In dem in der Folge eingebrachten Schriftsatz wurde die Ansicht vertreten, daß ein bestimmtes Begehren gemäß § 28 Abs 1 Z 6 VwGG bereits in der Beschwerde gestellt worden sei, wonach - wie wiederholend ausgeführt würde - folgende Anträge gestellt worden seien:
- "1.) Zurücknahme aller bereits bezeichneten Bescheide für USt., KöSt., GwSt. und KESt. für 1988 bis 1994
- 2.) Anerkennung aller für die Jahre 1988 bis 1994 bereits für alle obigen Abgaben eingebrachte Steuererklärungen im bisherigen vollen Umfange
- 3.) Nichtfestsetzung von Sicherheitszuschlägen und dazu deren USt.
- 4.) Nichtbildungen von "verdeckten Gewinnausschüttungen" mangels von Vorhandensein
- 5.) Volle Anerkennung der bereits erfolgten Verjährungen bei allen obigen Abgaben
- 6.) Zustellung der zu erwartenden Bescheide und Erkenntnisse an die Anschrift unseres Rechtsanwaltes."
Danach wurde unter dem Titel von "Gründen", auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, wie folgt ausgeführt:
- "1.) Wie bereits in der Beschwerdeschrift vom 20.09.1996 schriftlich vorgebracht, hat das zuständige Finanzamt der Anfragenbeantwortung scheinbar keinen Glauben geschenkt und daher bei der Berufungswerberin eine ausdrückliche voreingenommene Betriebsprüfung angeordnet und eingeleitet.
- 2.) Das gleiche Finanzamt hat eine offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen geglaubt und damit nicht nur eine Berechtigung zu einer Schätzung gem. § 184 der Umsätze, Gewinne, Gewerbeerträge und Kapitalerträge für die Jahre 1988 - 1994 eingeleitet, sondern darüber hinausgehend Sicherheitszuschläge in Höhe von 10 % der Umsätze ohne ersichtlichen Grund vorgenommen.
- 3.) Das gleiche Finanzamt sich auch auf das Recht auf Bildung von "verdeckten Gewinnausschüttungen" berufen, weil angeblich fehlende Grundaufzeichnungen gefehlt haben, was jedoch keineswegs der Wirklichkeit entsprochen haben.
- 4.) Das gleiche Finanzamt hat auch bereits begonnen Verjährungen der Abgaben keineswegs berücksichtigt und trotz eingetretene Verjährungen für alle Jahre alle entsprechenden Abgaben festgesetzt hat.
- 5.) Das gleiche Finanzamt hat in den betreffenden Bescheiden bei der Festsetzung der Abgaben den neuen und gesetzlich keineswegs gedeckten Begriff der "Analogie" verwendet, der in allen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften nicht enthalten ist und daher auch nicht vorkommt und daher hier mißbräuchlich verwendet worden ist.
- 6.) Schließlich hat auch die Finanzlandesdirektion bzw. der Berufungssenat XI der FLD. f. Wien allen diesbezüglichen Vorbringen keine Beachtung geschenkt hat."
Mit diesen "Ergänzungen" hat die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag jedenfalls hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht entsprochen. Eine Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der angefochtene Bescheid ursächlich auf der Verletzung (Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung) von materiellem oder formellem Recht beruhe. Einwendungen dieser Art enthalten aber auch die nunmehrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, weil weder für eine Bescheidkontrolle hinlänglich konkrete Bezüge zum Vorgehen der BELANGTEN BEHÖRDE hinsichtlich deren Sachverhaltsfeststellungen noch Bezüge zwischen diesen Sachverhaltsfeststellungen und der maßgebenden Rechtslage hergestellt wurden.
Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 523), kann daher dahingestellt bleiben, ob in der beantragten "Zurücknahme aller bereits bezeichneten Bescheide für USt., KöSt., GwSt. und KESt. für 1988 bis 1994" (im angefochtenen Bescheid wurde zeitraumbezogen nur über einen Teil dieser Abgaben abgesprochen) und den zahlreichen weiteren, jedenfalls auf keine kassatorische Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof abzielenden Anträgen der im Hinblick auf § 42 Abs 1 und 2 VwGG vor dem Verwaltungsgerichtshof allein zulässige prozessuale Erklärungswille auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, oder dem Mängelbehebungsauftrag auch in diesem Punkt nicht entsprochen wurde.
Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs 1 und 34 Abs 2 VwGG einzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)