VwGH 96/12/0360

VwGH96/12/036021.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über den Antrag des Dr. G in W, auf Wiederaufnahme des hg. Beschwerdeverfahrens Zl. 94/12/0117, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 eine große Menge von Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden, darunter die oben angeführte Beschwerde, aber auch die zur Zl. 92/12/0233 protokollierte Beschwerde betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Fahrtkostenersatz. Soweit vorliegendenfalls erheblich, wurde in diesem Säumnisbeschwerdeverfahren des damaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers (in der Folge kurz: Antragsteller) mit Berichterverfügung vom 20. November 1992 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit dem am 10. Dezember 1992 eingebrachten Schriftsatz erklärte er, er erachte sich in seinem Recht "auf Fahrtkostenzuschuß, Auslandsverwendungszulage, Aufwandsentschädigung, Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift sowie dem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt". Mit weiterer Berichterverfügung vom 27. Jänner 1993 wurde das Vorverfahren eingeleitet. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde mit dem hg. Beschluß vom 1. Februar 1995 infolge Erlassung des mit der zur Zl. 94/12/0117 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheides eingestellt; die Bescheidbeschwerde hingegen wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1995, Zl. 94/12/0117, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem vorliegenden, am 12. Dezember 1996 eingebrachten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des zur Zl. 94/12/0117 protokollierten (Bescheid-)Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG (der Schriftsatz enthält auch eine Säumnisbeschwerde, die aber nicht Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung ist).

Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers beruht zusammengefaßt im wesentlichen auf zwei Annahmen: Die eine geht dahin, daß er durch die Bezeichnung der im vorangegangenen Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 92/12/0233 als verletzt angenommenen Rechte (in dem am 10. Dezember 1992

hg. eingelangten, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz), diese Rechtsgründe auch im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemacht habe. Weiters geht er davon aus, daß die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof im anschließenden Bescheidbeschwerdeverfahren anläßlich der Aktenvorlage weder diese am 10. Dezember 1992 hg. eingebrachte Beschwerdeergänzung, noch die Berichterverfügung vom 27. Jänner 1993, mit welcher im Säumnisbeschwerdeverfahren das Vorverfahren eingeleitet wurde, vorgelegt habe.

Beide Annahmen sind unzutreffend: Einerseits hat die belangte Behörde entgegen der Mutmaßung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren Zl. 94/12/0117 (unter anderem auch) den zuvor genannten, am 10. Dezember 1992 hg. eingebrachten Schriftsatz, sowie die Ausfertigung der Berichterverfügung vom 27. Jänner 1993 hinsichtlich der Einleitung des Vorverfahrens vorgelegt; andererseits bedeutete - jedenfalls vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Beschwerdefälle - die Bezeichnung der als verletzt angenommenen Rechte in jenem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof (allenfalls in Verbindung mit dem Umstand, daß dieser Schriftsatz aus Anlaß der Einleitung des Vorverfahrens der belangten Behörde zugestellt wurde) keine Geltendmachung entsprechender Rechtsgründe im Verfahren vor der belangten Behörde.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

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