VwGH 96/11/0258

VwGH96/11/025829.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. August 1996, Zl. I/7-St-H-968, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm auf die Dauer von 20 Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Grund für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entzugsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 1. Juni 1995 eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe; deswegen sei er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Juli 1995 rechtskräftig bestraft worden. Er habe in den Jahren 1992 und 1993 zwei weitere Alkoholdelikte und eine Übertretung des KFG 1967 (Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkerberechtigung) begangen; ihm sei im Zusammenhang mit den Alkoholdelikten bereits zweimal die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das gesamte Verwaltungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung sei im Hinblick auf seine in Zweifel gezogene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen geführt worden. Erst als ein im Zuge des Berufungsverfahrens erstelltes amtsärztliches Gutachten seine grundsätzliche Eignung attestiert habe, habe die belangte Behörde die vorliegende Verwaltungsübertretung als bestimmte Tatsache herangezogen und daraus seine Verkehrsunzuverlässigkeit abgeleitet, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen.

Selbst wenn die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften vorläge, führte sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer stellt nämlich nicht in Abrede, daß ihm wegen des dritten Alkoholdeliktes innerhalb von drei Jahren zum dritten Mal die Lenkerberechtigung entzogen wurde sowie daß die Bestrafungen - insbesondere auch die letzte - rechtskräftig sind. Er führt lediglich aus, daß er im Falle der Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, beim dritten Alkoholdelikt habe sich kein Unfall ereignet, es habe sich nur um eine Bestrafung anläßlich einer Kontrolle gehandelt. Im übrigen seien die Anzeichen seiner Alkoholisierung durch die Einatmung von giftigen Gasen und Dämpfen "simuliert" worden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß - hätte er dieses Vorbringen im Verwaltungsverfahren erstattet - die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. An der Tatsache des dritten Alkoholdeliktes, dessen Begehung durch die rechtskräftige Bestrafung bindend feststand und die eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 darstellt, vermag dieses Vorbringen nichts zu ändern, gleichgültig ob sich in diesem Zusammenhang ein Verkehrsunfall ereignet hat oder nicht.

Soweit der Beschwerdeführer die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit der Behauptung rügt, sie sprenge "jeden hier in der Praxis angelegten Maßstab", so ist ihm zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung in zahlreichen Fällen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten (wiederholte Entziehung wegen wiederholter Alkoholdelikte) Entzugsmaßnahmen nach Art und Ausmaß der vorliegenden durchwegs nicht als zu Lasten des Betroffenen gesetzwidrig befunden hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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