VwGH 96/11/0152

VwGH96/11/015229.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1995, Zl. 192434/5-IV/10/95, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag des am 7. Oktober 1968 geborenen Beschwerdeführers gemäß § 14 Z. 2 ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30. September 1996 (somit in dem nach dieser Gesetzesstelle maximal zulässigen Ausmaß) aufgeschoben; sein Mehrbegehren auf Aufschub über diesen Zeitpunkt hinaus wurde unter Hinweis auf die nicht erstreckbare gesetzliche Altersgrenze abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. März 1996, B 3989/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat mit weiterem Beschluß vom 23. Mai 1996, selbe Zahl, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In seinem aufgrund eines Auftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG erstatteten Schriftsatz vom 18. September 1996 führt der Beschwerdeführer aus, er könne kein einfachgesetzlich gewährleistetes Recht angeben, in welchem er durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden wäre. Dieser beruhe auf einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Gesetz. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Abtretungsbeschluß davon ausgegangen sei, daß die Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, habe nunmehr der Verwaltungsgerichtshof in Bindung an diese Entscheidung darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) verletzt worden sei.

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid unter anderem in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 23. Mai 1996 durch den Hinweis auf Art. 144 Abs. 3 B-VG ausgedrückt, daß er die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid "in einem sonstigen Recht verletzt wurde" dem Verwaltungsgerichtshof abtritt. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich das Wesen dieses Abtretungsbeschlusses. Der Verfassungsgerichtshof hat damit nicht entschieden, es sei nunmehr der Verwaltungsgerichtshof berufen, darüber zu erkennen, ob der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist. Er hat damit nur zum Ausdruck gebracht, daß die Angelegenheit (an sich) nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0296). Gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, auf dem der Abtretungsbeschluß vom 23. Mai 1996 beruht, hat der Verwaltungsgerichtshof bei abgetretenen Beschwerden (nur) darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid "in einem sonstigen Recht" verletzt wurde. Dem Verwaltungsgerichtshof fehlt daher auch bei einer abgetretenen Beschwerde die Zuständigkeit zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt worden ist (vgl. das nach einem Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/11/0306).

Da der Beschwerdeführer in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausschließlich die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (durch Anwendung eines nach seiner Meinung verfassungswidrigen Gesetzes) geltend macht, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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