VwGH 96/09/0184

VwGH96/09/018418.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des J B in H, vertreten durch Dr. Herbert H, Dr. Peter K und Dr. Friedrich N Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. April 1996, Zl. Senat- PL-95-060, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG (iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG), den Beschluß gefaßt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §33a;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine S 10.000,-übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG (iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG) für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zur Überprüfung der Beweiswürdigung etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246, und vom 4. Juni 1996, Zl. 96/09/0044; zur behaupteten Auswechslung der Tat bzw. Unwesentlichkeit der Art der Beschäftigung das hg. Erkenntnis vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0354; sowie zur Strafbemessung und deren Prüfung etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 96/09/0058, vom 17. Juli 1997, Zl. 95/09/0351, und vom 19. November 1997, Zl. 96/09/0033). In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwieweit die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, der Ausländer sei von 26. März 1990 bis 12. Oktober 1993 während ihm vorgegebener Arbeitszeiten als Elektromonteur und Betreuer der Abpackmaschine gegen stundenweise Entlohnung im Unternehmen des Beschwerdeführers wie ein Arbeitnehmer verwendet worden, unschlüssig wäre (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0338). Die zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Betrachtungen der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern, daß der Ausländer in einem nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Verhältnis verwendet wurde, aber für diese Verwendung keine Bewilligung nach dem AuslBG von zuständigen Behörden vorlag; eine in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden fallende Tat wurde nicht angelastet, sondern der Beschwerdeführer wurde ausschließlich wegen Übertretung des AuslBG bestraft. Angesichts eines Tatzeitraumes von mehr als drei Jahren (vgl. etwa die Höhe der verhängten Strafe im genannten Erkenntnis zur Zl. 95/09/0351, welches eine Tatzeit von nur einem Jahre betraf) vermag der Verwaltungsgerichtshof die (als Verhängung einer Mindeststrafe zu wertende) Strafbemessung der belangten Behörde auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 18. März 1998

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